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Private Pflege­­versicherung – Kinder

Optimaler Schutz auch für deine Kinder

Auch für Kinder ist eine Pflege­versicherung verpflichtend. Wie sie versichert werden, welche Leistungen es gibt und wann sie eine eigene Versicherung brauchen.
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Das Wichtigste in Kürze

In Deutschland besteht eine Pflicht zur Pflege­versicherung. Diese gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder. Schließlich kann eine Pflege in jedem Alter notwendig werden. In der gesetzlichen Kranken­versicherung wird der Nachwuchs über die Familien­versicherung mitversichert. Doch die private Kranken­versicherung funktioniert grundlegend anders. Das betrifft auch die private Pflege­versicherung für Kinder.

  1. In der privaten Pflegepflicht­versicherung sind Kinder beitragsfrei über ihre Eltern mitversichert.
  2. Es gelten gewisse Altersgrenzen, ab wann das Kind eine eigene Pflege­versicherung benötigt.
  3. Eine private Pflegezusatz­versicherung ist auch im Kindesalter empfehlenswert.

GKV oder PKV? Eine Grundsatzfrage

Wann und wie werden Kinder versichert?

Auch Kinder müssen von Beginn an eine Kranken- und eine Pflege­versicherung besitzen, denn wenn eine Pflege notwendig wird, können die Angehörigen sonst vielleicht nicht die Pflegekosten leisten.

Ob sie dafür in die private oder in die gesetzliche Kranken­versicherung gehen, richtet sich nach ihren Eltern. Sind diese also in der gesetzlichen Pflege­versicherung, die auch als soziale Pflege­versicherung bezeichnet wird, werden die Kinder darüber familienversichert.

In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflege­versicherung zahlen Eltern mit Kindern sogar geringere Beiträge als Kinderlose. Sind Mutter und Vater hingegen privat versichert, werden auch ihre Kinder zu Mitgliedern in der privaten Pflege­versicherung.

Eine Wahl zwischen diesen beiden Optionen besteht nur, wenn die Eltern verheiratet, aber unterschiedlich versichert sind. In der Regel richtet sich die Art der Pflege­versicherung dann nach jenem Elternteil, das mehr verdient.

Sind die Eltern hingegen nicht verheiratet, ist nur das Versicherungsverhältnis der Mutter relevant. Solltest du dir unsicher sein, ob dein Baby nach der Geburt in die private oder in die soziale Pflege­versicherung muss, lohnt es sich, einfach direkt bei den Versicherern nachzufragen.

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Private Kranken- und private Pflege­versicherung

Muss oder soll der Nachwuchs privat abgesichert werden, gibt es keine klassische Familien­versicherung wie bei der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung. Stattdessen musst du bei der privaten Kranken­versicherung einen eigenen Kindertarif für das Neugeborene abschließen.

Dafür kannst du deine, aber auch eine andere Kranken­versicherung wählen. Dementsprechend ist dein Kind nicht beitragsfrei versichert, sondern du musst gesonderte Beiträge für es zahlen.

In der privaten Kranken­versicherung ist jedoch nicht automatisch eine Pflege­versicherung inbegriffen, wie bei der sozialen Kranken­versicherung üblich. Stattdessen müssen Personen, die privat krankenversichert sind, unabhängig von ihrem Alter, eine gesonderte private Pflege­versicherung abschließen.

Anders als bei der privaten Kranken­versicherung kannst du aber, ähnlich wie bei der gesetzlichen Pflege­versicherung, die Familie mitversichern. Du musst also für die private Pflege­versicherung keinen weiteren Vertrag für die Kinder abschließen.

Beiträge für die private Pflege­versicherung

Die gemeinsame Pflege­versicherung als Familie bringt den Vorteil mit sich, dass der Nachwuchs beitragsfrei in der privaten Pflege­versicherung ist, obwohl er eine eigene Kranken­versicherung hat.

Das entlastet die Eltern finanziell. Diese Regelung gilt, bis das Kind volljährig wird, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In Ausnahmefällen ist die gemeinsame Absicherung in der privaten Pflege­versicherung sogar noch länger möglich:

  • Wenn die jungen Erwachsenen noch nicht erwerbstätig sind, können sie bis zum 23. Lebensjahr in der familiären Pflege­versicherung bleiben.
  • Befinden sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, verlängert sich die Altersgrenze der Pflege­versicherung bis zum 25. Lebensjahr.
  • Sollte Pflegebedarf bestehen, beispielsweise aufgrund einer Behinderung, so bleibt die Beitragsfreiheit in der privaten Pflege­versicherung ungeachtet des Alters bestehen, solange die Betroffenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können.

Bleibt die Pflegebedürftigkeit ein Leben lang bestehen, ist also auch niemals eine eigene gesetzliche oder private Pflege­versicherung für die pflegebedürftigen Kinder notwendig. Bei pflegebedürftigen Kindern gelten somit gesonderte Bestimmungen, damit die Angehörigen auch über die Altersgrenzen hinaus die Pflegekosten leisten können. Relevant ist dabei, dass die Pflege­versicherung bereits bestand, als eine Pflege notwendig wurde.

Die private Pflege­versicherung für das Kind rechtzeitig abschließen

Die Frage, ob du eine Pflege­versicherung für dein Kind abschließen solltest, stellt sich nicht, denn die Absicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit ist verpflichtend. Allerdings musst du klären, ob die private oder die gesetzliche Pflege­versicherung zuständig ist.

Das machst du am besten bereits vor der Geburt deines Kindes. Eine kostenlose Beratung kann dir dabei helfen. Soll oder muss der Nachwuchs in die private Pflegepflicht­versicherung, ist auch diesbezüglich eine Beratung sinnvoll.

Am besten findet die Anmeldung spätestens zum Zeitpunkt der Geburt statt. In der Regel kann das Baby aber noch bis zu zwei Monate rückwirkend über die Eltern in der privaten Kranken­versicherung und der privaten Pflege­versicherung angemeldet werden.

Außerdem empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatz­versicherung, denn die tatsächlichen Kosten für eine Pflege liegen in der Praxis oft deutlich höher als die Beträge, die von der Pflege­versicherung für die Pflegebedürftigen übernommen werden.

Sollte das Kind also eine Pflege benötigen – unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit schon bei der Geburt bestand oder noch nicht –, erhält es mit einer Zusatz­versicherung eine bessere Pflege.

Diese gibt es als Pflegerenten-, Pflegekosten- oder private Pflegetagegeld­versicherung, wobei Letztere durch den Pflege-Bahr staatlich gefördert werden kann.

Zusammenfassung

  • Jeder braucht bereits im Kindesalter eine Pflege­versicherung, um im Fall einer Pflegebedürftigkeit die Pflegekosten zu decken.
  • Diese kann als gesetzliche Pflege­versicherung oder als private Pflege­versicherung abgeschlossen werden. Welche es ist, richtet sich nach den Versicherungen der Elternteile.
  • Wer privat krankenversichert ist, muss in die private Pflege­versicherung. Anders als bei der privaten Kranken­versicherung benötigen die Kinder dort aber keinen eigenen Tarif. Es besteht eine Mit­versicherung über die Familie ohne Beitragserhöhung.
  • Es gibt je nach den Lebensumständen verschiedene Grenzen, ab welchem Alter eine eigene Pflege­versicherung abgeschlossen werden muss.
  • Besteht Pflegebedürftigkeit vor Erreichen dieser Grenzen, bleiben die Pflegebedürftigen, solange sie sich nicht selbst versorgen können, kostenfrei in der Familien­versicherung.
  • Sobald das Baby das Licht der Welt erblickt, sollte es bei der Pflege­versicherung angemeldet werden. Es empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Pflegezusatz­versicherung.

Leistungen der privaten Pflege­versicherung

Wann leistet die private Pflegepflicht­versicherung?

Die Leistungen der Pflegepflicht­versicherung sind mit den Pflegegraden gekoppelt. Sobald ein Pflegegrad für die Pflegebedürftigen festgestellt wurde, können die Pflegebedürftigen selbst oder ihre Angehörigen definierte Leistungen wie ein Pflegegeld bei häuslicher Pflege, sogenannte Pflegesachleistungen oder Geld für eine stationäre Pflege empfangen.

Der Pflegegrad wird bei der gesetzlichen Versicherung durch den Medizinischen Dienst und bei der privaten Pflegepflicht­versicherung durch die Medicproof GmbH festgestellt. Die Pflegegrade (bis 2017 Pflegestufen) geben an, wie stark die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag beeinträchtigt ist:

  • Pflegegrad 1: gering beeinträchtigt
  • Pflegegrad 2: erheblich beeinträchtigt
  • Pflegegrad 3: schwer beeinträchtigt
  • Pflegegrad 4: schwerst beeinträchtigt
  • Pflegegrad 5: schwerst beeinträchtigt mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Bei den Pflegegraden wird nicht nach dem Lebensalter der Pflegebedürftigen unterschieden. Dennoch besteht vor allem bei Kleinkindern natürlich ohnehin ein gewisser Bedarf an Pflege, weshalb stets die Fähigkeiten von Gleichaltrigen als Vergleichsgrundlage dienen müssen.

Es gibt daher die Sonderregelung, dass Kleinkinder bis 18 Monate nur einen niedrigen oder keinen Pflegegrad erhalten können, da sie immer eine umfassende Pflege benötigen. Erst ab 18 Lebensmonaten kann eine Beurteilung nach den genannten Kriterien erfolgen.

Welche Leistungen für Kinder sind eingeschlossen?

Die Leistungen der Pflegekasse können daher ebenfalls meistens erst ab einem Alter von 18 Monaten beantragt werden. Sie unterscheiden sich dann nicht von jenen, die Erwachsenen bei gleichem Pflegegrad zustehen.

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen werden unabhängig davon gewährt, ob es sich um eine ambulante oder um eine häusliche Betreuung handelt, sei es durch Angehörige oder einen Pflegedienst.

Allerdings muss der ambulante Pflegedienst, falls er gebraucht wird, natürlich auf junge Pflegebedürftige im Kindes- und Jugendalter spezialisiert sein. Die Leistungen bei der privaten sind dieselben wie bei der gesetzlichen Pflegepflicht­versicherung.

Regelungen bei bestehender Behinderung ab Geburt

Wie bereits erwähnt, kann eine Pflegebedürftigkeit in jedem Lebensalter auftreten, auch bei Kindern oder Jugendlichen. Manchmal besteht diese sogar bereits bei der Geburt. Die zuständige Pflegepflicht­versicherung muss dann im Rahmen der Familien­versicherung die Kosten tragen, sofern dem pflegebedürftigen Kind Leistungen durch einen Pflegegrad zustehen. Wie oben erklärt, ist das oft erst ab 18 Lebensmonaten der Fall.

Außerdem muss eine etwaige Pflegezusatz­versicherung der Mutter laut Kindernach­versicherung den Nachwuchs aufnehmen und versichern, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten gestellt wird und du die Voraussetzungen, wie eine ausreichend lange Versicherungszeit, erfüllst.

Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder eine Gesundheitsprüfung sind hierbei nicht gestattet. Diese freiwillige Versicherung kann somit eine große Entlastung darstellen, falls das Baby mit einer geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung geboren wird.

Zusammenfassung

  • Die PPV leistet, sobald deinem Sohn oder deiner Tochter ein Pflegegrad zugeteilt wurde.
  • Kinder erhalten dabei dieselben Leistungen wie Erwachsene, allerdings im Regelfall erst ab einem Lebensalter von mindestens 18 Monaten.
  • Eine Gesundheitsprüfung ist nicht erforderlich.
  • Eine Nach­versicherung von Neugeborenen ist bei der verpflichtenden und bei der freiwilligen Versicherung normalerweise problemlos möglich.

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