Der allgemeine Beitragssatz (2021: 14,6 Prozent) und Zusatzbeitrag (krankenkassenabhängig) einfach erklärt.
Die meisten Deutschen sind in einer von rund 103 gesetzlichen Krankenkassen versichert. Ihre Beiträge zur Krankenversicherung hängen vor allem vom Einkommen ab.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag zusammen. Den allgemeinen Beitragssatz der GKV bestimmt der Staat. Er liegt momentan bei 14,6 Prozent des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. „Allgemein“ bedeutet, dass der Beitragssatz bei allen gesetzlichen Krankenkassen und für alle Versicherten gleichermaßen gilt. Den Zusatzbeitrag legen die Krankenkassen selbst fest. Die meisten Kassen informieren ihre Kunden zum Jahreswechsel über die Höhe des Zusatzbeitrags. Er unterscheidet sich also von Kasse zu Kasse und bietet die Möglichkeit, Kosten zu sparen: durch einen Krankenkassenwechsel.
Angestellte teilen sich die Beitragssätze zur Krankenversicherung mit dem Arbeitgeber. Jeder zahlt die Hälfte. Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt also 7,3 Prozent des Bruttogehalts. Der Zusatzbeitrag wird seit 2020 ebenfalls geteilt. Liegt dein Zusatzbeitrag bei einem Prozent, zahlst du 0,5 Prozent. Selbständige müssen alle Beiträge zur Krankenkasse selber zahlen.
Der Gesetzgeber hat die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt. Für 2021 gilt: Wer mehr als 4.837,50 Euro im Monat beziehungsweise 58.050 Euro im Jahr verdient, führt bis zu dieser Grenze Beiträge ab. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV.
In Deutschland ist eine Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb erscheint es vielleicht zunächst unlogisch, wenn von freiwillig Krankenversicherten gesprochen wird. „Freiwillig versichert“ bedeutet meistens nur, dass jemand in der GKV bleibt, obwohl er sich privat versichern könnte. Das gilt zum Beispiel für Angestellte, die mindestens 64.350 Euro im Jahr (Stand: 2021) verdienen, sowie unter bestimmten Umständen für Studenten. Auch Selbständige und Freiberufler dürfen zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung wählen. Zu den freiwillig Versicherten gehören außerdem manche Hausfrauen und Hausmänner, deren Ehegatten privat versichert sind. Sie profitieren nicht von der Familienversicherung der GKV und müssen sich deshalb eigenständig versichern.
Manche gesetzlich Versicherten zahlen einen ermäßigten Beitrag von 14,0 statt 14,6 Prozent ihres Bruttogehalts. Es handelt sich dabei überwiegend um Menschen, die keinen Lohn beziehen. Dazu gehören beispielsweise Selbständige. Aber auch Hausfrauen und Hausmänner, deren Ehegatten privat versichert sind, zahlen in der GKV den ermäßigten Beitragssatz. Der Grund: Wer keinen Lohn empfängt, kann auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beantragen (auf gut Deutsch heißt das schlicht Krankengeld). Im Gegenzug zahlen sie weniger KV-Beitrag.
Ob ein Rentner sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert oder in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, hat enorme Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Wer die gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR. Rentner mit diesem Status zahlen dann in der Regel deutlich geringere Beiträge als freiwillig gesetzlich versicherte. Wer diesen Status erhalten will, muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent Mitglied in der GKV gewesen sein. Zum Rentenbeginn sollte man von der Krankenkasse prüfen lassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.
Wenn du angestellt bist, geht dein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Gehalt ab. Auch Rentner entrichten ihren KV-Beitrag automatisch mit der Rente. Sollte ein Ruheständler freiberuflich tätig werden, gehen von den Honoraren Beiträge an die Kasse ab. Beitragsfrei bleiben hingegen Kindergeld, Wohngeld und Blindengeld.
Kinder unter 25 Jahren, die sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, sind in der Regel über die Familie mitversichert. Allerdings nur, sofern sie keine Nebenjobs haben, bei denen sie mehr als 20 Wochenstunden arbeiten. Die Familienversicherung der GKV kann außerdem Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner umfassen, wenn diese kein eigenes Einkommen haben.
Wenn du als gesetzlich Versicherter ein Kind mitversichern möchtest, musst du bei der Kasse zunächst einen Antrag stellen. Geprüft wird zum Beispiel, ob dein Ehegatte oder eingetragener Partner privat versichert ist. In diesem Fall darf er nicht mehr als 5.362,50 Euro verdienen (Stand 2021).
Die gesetzlichen Krankenkassen unterscheiden sich lediglich in ihren Zusatzbeiträgen. Ein Vergleich kann sich dennoch lohnen. Eine vollständige Liste findest du beispielsweise online beim Spitzenverband der GKV. Generell gilt aber: Achte nicht ausschließlich auf die Beiträge, auch die Zusatzleistungen der gesetzlichen Kassen können ein Grund sein, zu einer anderen Kasse zu wechseln.
Um die optimale Abdeckung deiner aktuellen Situation und Bedürfnisse mit den verschiedenen Angeboten abzugleichen, ist die Unterstützung von Experten sehr hilfreich. So gehst du vor: