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Focus Money - Beste Kundenbetreuung - Versicherungsmanager CLARK - Ausgabe 18/2023

Arbeitgeberzuschuss PKV

Wie hoch ist der Arbeitgeber­anteil zur PKV?

  • Der mtl. Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist 2024 gestiegen
  • 2023 lag er noch bei 403,99 €, aktuell gibt es max. 421,76 €
  • In Mutterschutz oder Elternzeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss

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Der mtl. Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist 2024 gestiegen

2023 lag er noch bei 403,99 €, aktuell gibt es max. 421,76 €

In Mutterschutz oder Elternzeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss

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  • Als privat krankenversicherte:r Angestellte:r hast du Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zu deinen monatlichen PKV-Kosten.
  • Dein Arbeitgeber zahlt die Hälfte einer Kosten für die PKV bis maximal 421,76 € pro Monat (Stand 2024).
  • Solltest du diesen Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses nicht für deine eigenen PKV-Kosten ausschöpfen, kannst du diesen für privat versicherte Familienangehörige nutzen.

Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken­versicherung? 

Unternehmen müssen auch ihren sozial­versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die eine private Kranken­versicherung (PKV) wählen, einen Arbeitgeberzuschuss zuzahlen. Allerdings darf dieser Zuschuss nicht höher sein, als der Arbeitgeberanteil, den sie den Kolleg:innen zahlen, die in der gesetzlichen Kranken­versicherungen (GKV) abgesichert sind. Dieser Maximalbetrag wird durch die Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) der Kranken­versicherung festgelegt. 

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze? 

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer:innen werden die Sozial­versicherungsbeiträge monatlich automatisch vom Gehalt abgezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken­versicherungen gibt an, bis zu welchem Betrag das Einkommen für die Berechnung der Beiträge herangezogen wird.

Verdienst du im Jahr 2024 mehr als 5.175 € brutto monatlich, zahlst du als Mitglied der gesetzlichen Kranken­versicherung den Höchstbeitrag. Das Teil deines Einkommens, der über die BBG hinausgeht, ist somit beitragsfrei. Das heißt, erw wird nicht mehr zur Berechnung deiner Sozial­versicherungsbeiträge herangezogen. 

Berechnung des maximalen PKV-Arbeitgeberzuschusses 2024

Der maximale Arbeitgeberanteil für privat krankenversicherte Arbeitnehmer wird aus der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der GKV sowie der Hälfte des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes plus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags berechnet.

Dann lass uns mal genau auf die Zahlen schauen:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 liegt bei 5.175 € brutto im Monat.
  • Der allgemeine Beitragssatz in der GKV liegt 2024 bei 14,6 %. Die Hälfte davon sind 7,3 %.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2024 beträgt 1,7 %. Durch 2 geteilt ergibt 0,85 %.
  • Rechnest du die hälftigen Anteile der Beitragssätze zusammen, erhältst du 8,15 %.

Damit liegt der maximale PKV-Arbeitgeberzuschuss für das Jahr 2024 bei 421,76 €/Monat (= 8,15 % von 5.175 €). 

Wichtig: Dein Arbeitgeber übernimmt nie mehr als die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge. Sollte die Hälfte deiner Kosten zur privaten Kranken­versicherung über dem errechneten maximalen Arbeitgeberzuschuss liegen, musst du für die Differenz selbst aufkommen.   

Fallbeispiel

Du verdienst im Monat 6.000 € brutto und dein monatlicher PKV-Beitrag liegt bei 900 €. Damit würde eigentlich der Arbeitgeberanteil (50 %) bei 450 € liegen. Da der Höchstbetrag für das Jahr 2024 aber bei rund 421 € liegt, musst du die Differenz von rund 29 € selbst tragen. Dein finaler PKV-Beitrag liegt dann bei 478,24 € (450 € Arbeitnehmer-Anteil + 28,24 € Differenz zum Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses). 

Spartipp: Wer in der PKV versichert ist, genießt eine Menge Vorteile. Zum Beispiel bekommst du einen Teil deiner Beiträge von deiner privaten Kranken­versicherung zurück, wenn du in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen beansprucht hast. Das rückerstattete Geld kannst du komplett behalten und auch der Arbeitgeberzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.  

Arbeitgeberanteil zur privaten Pflege­versicherung 

Seit 1995 ist alle Bürger:innen verpflichtet, eine Pflege­versicherung abzuschließen. Dabei unterscheiden sich die Leistungen der privaten Pflege­versicherung nicht von denen der gesetzlichen Pflege­versicherung. Auch hier beteiligt sich der Arbeitgeber. Im Jahr 2024 trägt er bis zu 87,98 €/Monat von den Kosten. 

Die meisten Privatversicherten schließen die private Pflege­versicherung bei ihrem aktuellen Kranken­versicherer ab. Du hast in den ersten 6 Monaten nach Abschluss deiner PKV aber auch die Möglichkeit, einen anderen privaten Anbieter für die Pflege­versicherung zu wählen. 

Zusammenfassung

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren privat versicherten Arbeitnehmer:innen einen Zuschuss von 50 % zum PKV-Beitrag zu zahlen. Der Maximalbetrag wird durch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV festgelegt.
  • Im Jahr 2023 lag der maximale Arbeitgeberzuschuss bei 403,99 €/Monat, im Jahr 2024 steigt er auf 421,76 €.
  • Von der PKV rückerstattete Beiträge dürfen die Versicherten komplett behalten. Auch der in den Beiträgen enthaltende Arbeitgeberzuschuss muss nicht an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden.
  • Auch privat Versicherte sind verpflichtet, eine Pflege­versicherung abzuschließen. Diese wird vom Arbeitgeber 2024 mit bis zu 87,98 €/Monat bezuschusst.

Zuschüsse für Teilzeitkräfte, Eltern und Familienangehörige  

Teilzeitregelung 

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken­versicherung orientiert sich immer am Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenkasse. Solltest du deine Arbeitszeit reduzieren oder eine Teilzeitanstellung antreten, ändert sich nichts an der Berechnungsgrundlage. 2024 zahlt der Arbeitgeber dir weiterhin bis zu 8,15 % deines Bruttogehalts als PKV-Zuschuss. Je weniger du verdienst, desto niedriger fällt demnach auch der Zuschuss für deine private Kranken­versicherung aus.  

Mutterschutz und Elternzeit 

Wer in Mutterschutz geht oder Elternzeit nimmt, verliert den Anspruch auf den PKV-Arbeitgeberzuschuss. Dieser Verlust lässt sich teilweise wieder ausgleichen, falls dein:e Partner:in ebenfalls PKV-Mitglied ist. Dann ist der Arbeitgeber deiner besseren Hälfte verpflichtet, die maximale Beihilfe von 421,76 € (Stand 2024) zur PKV zu zahlen. Dabei ist es egal, ob es dein:e Ehepartner:in oder dein:e eingetragene:r Lebenspartner:in ist.

Wenn hingegen Partner:in und Kinder in der GKV versichert sind, gibt es keine finanzielle Unterstützung. 

Manche Versicherungsgesellschaften bieten an, Mütter oder Väter während der Elternzeit von der Beitragszahlung zu befreien.

Solltest du überlegen, dich privat versichern zu lassen, aber du steckst noch mitten in der Familienplanung, dann schau unbedingt auf die unterschiedlichen Tarife und Vertrags­bedingungen der PKV-Anbieter. Die Absicherung der Familie in der PKV sollte dich dann besonders interessieren.

Die CLARK-Expert:innen helfen dir, eine passende Kranken­versicherung für deine individuellen Bedürfnisse zu finden.

Bezuschussung anderer Familienmitglieder 

Dein Arbeitgeberzuschuss kommt auch deinen privat versicherten Familienangehörigen zugute, wenn sie normalerweise kostenfrei in deiner gesetzlichen Kranken­versicherung mitversichert wären. Allerdings profitieren deine Kinder und dein:e Ehe- oder Lebenspartner:in nur, wenn du den Höchstbetrag für deinen eigenen Beitrag noch nicht ausgeschöpft hast. Das heißt: Deine gesamte Familie erhält von deinem Arbeitgeber maximal den PKV-Höchstzuschuss von derzeit circa 422 € pro Monat.

Zusammenfassung

  • Bei einer Teilzeitanstellung zahlt der Arbeitgeber weiterhin die Hälfte der 16,3 % (Stand 2024) deines Bruttogehalts als PKV-Zuschuss.
  • Arbeitnehmer:innen, die in Mutterschutz oder Elternzeit gehen, verlieren den Anspruch auf den PKV-Zuschuss.
  • Falls der oder die Partner:in ebenfalls privat versichert ist, hat er oder sie Anspruch auf den maximalen Arbeitgeberanteil von 421,76 € (Stand 2024).
  • Privat versicherte Familienangehörige werden ebenfalls bezuschusst, falls sie in der gesetzlichen Krankenkasse kostenlos familienversichert wären und dein Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Rente: Zuschüsse und Besonderheiten 

Wenn du in den Ruhestand gehst, beziehst du kein Gehalt mehr und bekommst somit auch keinen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken­versicherung. Erhältst du allerdings eine gesetzliche Rente, wird der Zuschuss von der Renten­versicherung weiter bezahlt.

Voraussetzung dafür ist, dass deine private Kranken­versicherung der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt. Für einen nahtlosen Übergang musst du rechtzeitig einen Antrag auf Zuschuss zum Kranken­versicherungsbeitrag bei der Renten­versicherung stellen. 

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Achtung: Wer seinen Ruhestand im nicht europäischen Ausland genießen will, bekommt zu seiner gesetzlichen Rente keinen PKV-Zuschuss. Lässt du dir deine Rente hingegen ins europäische Ausland überweisen, kann der Zuschuss trotzdem beantragt werden. Hintergrund ist die Auflage, dass die privaten Kranken­versicherer der Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats unterstehen müssen.  

Zusammenfassung

  • Bei Renteneintritt wird der Arbeitgeberzuschuss durch Zahlungen der Deutschen Renten­versicherung ersetzt.
  • Für Rentner:innen, die ihren Ruhestand im nicht europäischen Ausland verbringen, erlischt der Anspruch auf den PKV-Zuschuss.
  • Wer sich seine Rente ins europäische Ausland überweisen lässt, behält den Anspruch auf Zuschuss.

Zuschuss-Regelung für Geschäftsführer und Vorstände 

Geschäftsführer von GmbHs

In manchen GmbHs werden auch die Geschäftsführer:innen durch den Arbeitgeberanteil bezuschusst. Dies ist rechtlich strittig und die Beantragung sollte nicht ohne Beratung durch einen Fachanwalt geschehen. Grundsätzlich haben nur sozial­versicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss.

Ist der Managing Director aber beispielsweise sozial­versicherungsfrei, interpretiert das Finanzamt dies in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung. Es gib allerdings auch Urteile, die den Geschäftsführer:innen in solchen Fällen Recht gaben. 

Vorstände von Aktiengesellschaften 

Mit der Frage, ob Vorstände einer Aktiengesellschaft sozial­versicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen sind, beschäftigen sich Jurist:innen seit vielen Jahren. Solltest du in den Vorstand berufen werden und privat versichert sein, ist dringend eine juristische Beratung angeraten.

Zusammenfassung

  • Wer sich als Geschäftsführer:in einer GmbH zur PKV bezuschussen lassen möchte, sollte anwaltlichen Rat suchen.
  • Ist der oder die Geschäftsführer:in sozial­versicherungsfrei und erhält einen Zuschuss, interpretiert das Finanzamt dies in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Juristische Beratung ist ebenfalls erforderlich, falls du in den Vorstand einer Aktiengesellschaft berufen wirst und den Arbeitgeberzuschuss für die PKV beanspruchen möchtest.

Nächste Schritte

  1. Kontaktiere unsere CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK App oder indem du uns deine Kontaktdaten hinterlässt.
  2. Die CLARK Expert:innen beraten dich völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhältst du ein individuell auf deine Lebenssituation angepasstes Angebot.
  3. Du wählst deinen Wunsch­versicherer. Gemeinsam mit den CLARK Expert:innen stellst du den Antrag und unterschreibst komplett digital. So einfach geht Versicherung heute.
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