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Focus Money - Beste Kundenbetreuung - Versicherungsmanager CLARK - Ausgabe 18/2023

Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Das Wichtigste in Kürze

Die gesetzliche Rente wird für einen geruhsamen Lebensabend nicht mehr ausreichen. Das 2018 in Kraft getretene Betriebsrentenstärkungs­gesetz (BRSG) zielt deshalb darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen attraktiver zu machen und weiter zu verbreiten. Es schafft bei Arbeitnehmern wie Arbeitgebern Anreize zur privaten Alters­vorsorge – zusätzlich zur gesetzlichen Rente.  In diesem Artikel findest du alle wichtigen Neuerungen, wie sich diese konkret auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auswirken und welche Möglichkeiten sie bieten.

  1. Durch das BRSG können Arbeitnehmer nun doppelt so viel steuerfrei in der betrieblichen Altersversorgung ansparen. Arbeitgeber müssen 15 Prozent Zuschuss zahlen.
  2. Das Betriebsrenten-stärkungs­gesetz umfasst zahlreiche weitere Neuregelungen, die die bAV für Arbeitnehmer noch attraktiver machen.
  3. Arbeitgeber erhalten eine staatliche Förderung, wenn sie Arbeitnehmern mit geringem Einkommen eine betriebliche Alters­vorsorge bieten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz

Was das ist

Mit dem 2017 verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden neue Grundlagen geschaffen, um eine bessere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu gewährleisten. Das BRSG trat am 1. Januar 2018 in Kraft und soll dazu beitragen, dass immer mehr Arbeitnehmer im Alter zusätzlich zur gesetzlichen Renten­versicherung durch eine Betriebsrente abgesichert werden.

Ziel des Gesetzgebers war es, neue Anreize zu schaffen, damit mehr kleinere und mittlere Unternehmen in die betriebliche Alters­vorsorge ihrer Mitarbeiter investieren.

Mit staatlicher Förderung soll die bAV vor allem unter Geringverdienern eine größere Verbreitung finden. Und auch für Rentner, die wegen zu geringer Einkünfte auf Grundsicherung angewiesen sind, wurden Verbesserungen vorgenommen.

Bisher wurden Leistungen aus einer zusätzlichen Alters­vorsorge im Rentenalter auf Leistungen der Grundsicherung (SGB XII) in voller Höhe angerechnet. Mit dem BRSG gibt es nun zusätzlich zum Freibetrag von 100 EURO einen erweiterten Freibetrag von 30 Prozent für zusätzliche Alters­vorsorge für Rentenzahlungen, die diesen Sockelbetrag übersteigen.

Mit dem Gesetz wurde außerdem das sogenannte Sozialpartnermodell eingeführt, das bereits als sechster Durchführungsweg bezeichnet wird. Es wird nach seiner Schöpferin auch Nahles-Rente genannt und befreit den Arbeitgeber von der Haftung bei Rentenauszahlung. Im Gegenzug gestalten die Sozialpartner, Arbeitgeber und Gewerkschaften, die Rahmen­bedingungen gemeinsam.

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Neuen Regelungen für Arbeitnehmer im Überblick

  • Der steuerfreie Höchstbetrag der Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer wurde von 4 auf 8 Prozent erhöht. Grundlage hierfür ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Renten­versicherung West. Bis zu dieser Höhe erhebt der Staat Beiträge vom Bruttolohn für die gesetzliche Renten­versicherung. Stand 2023 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 87.600 EURO (West) und 85.200 EURO (Ost). Du kannst also jährlich bis zu 7.008 Euro bzw. monatlich bis zu 584 Euro steuerfrei in die bAV einzahlen.
  • Bis 4 Prozent der BBG West (3.504 Euro pro Jahr bzw. 292 Euro pro Monat) zahlst du auch weiterhin keine Sozial­versicherungsbeiträge.
  • Für neu geschlossene Vereinbarungen (ab 2019) ist seither ein Zuschuss deines Arbeitgebers zur bAV von mindestens 15 Prozent deines Eigenbeitrags Pflicht, sofern die betriebliche Altersversorgung in deinem Betrieb über einen der drei Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direkt­versicherung abgewickelt wird.
  • Falls deine Versorgungsvereinbarung vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurde, muss der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst ab 2022 entrichtet werden.
  • Für Zahlungen über die Unterstützungskasse oder die Direktzusage müssen Unternehmen weiterhin keine verpflichtenden Zuschüsse leisten. Dafür sind deine Beiträge hier unbegrenzt steuerfrei.
  • In sogenannten entgeltlosen Zeiten, also beispielsweise in der Elternzeit, während eines Sabbaticals oder während der Pflege von Angehörigen, beziehst du kein Gehalt. Früher entstand dadurch eine Versorgungslücke, wenn du während dieser Zeit nicht mit eigenen Beiträgen aus deinem Ersparten weiter eingezahlt hattest. Mit dem BRSG erhältst du nun die Möglichkeit, Beiträge für diese Zeit nachzuzahlen, sobald du wieder Entgelt beziehst.
  • Die sogenannten Unverfallbarkeitsfristen wurden gesenkt. Für Beiträge des Arbeitgebers galt bislang, dass du erst dann einen Anspruch darauf hattest, wenn du mindestens 5 Jahre im Unternehmen und mindestens 25 Jahre alt warst. Hast du das Unternehmen früher verlassen, hattest du keinen Anspruch auf die bAV des Arbeitgebers. Für Neuverträge seit 2018 gilt nun nur noch eine Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren und ein Mindestalter von 21 Jahren als Bedingung. Beiträge, die du selbst aus deinem Entgelt bezahlst, sind davon nach wie vor nicht betroffen. Sie sind immer unverfallbar.
  • Im neu eingeführten Sozialpartnermodell gibt es keine Beitragsgarantie mehr. Das bedeutet, der Arbeitgeber führt für dich die Beiträge zur betrieblichen Alters­vorsorge ab, muss aber nicht mehr für die Leistung daraus garantieren. Das kann ein Nachteil sein. Allerdings gibt es aktuell noch keine betriebliche Altersversorgung, die so durchgeführt wird, und sie ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Auf diese Weise erhalten die Gewerkschaften ein Mitspracherecht.

Zusammenfassung

  • Das Betriebsrentenstärkungs­gesetz wurde 2018 eingeführt und zielt darauf ab, die Verbreitung von Betriebsrenten zu erhöhen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Unternehmen werden mit staatlicher Förderung motiviert, eine betriebliche Altersversorgung auch für Geringverdiener anzubieten.
  • Zugleich wurde der Freibetrag in der Grundsicherung für Rentenzahlungen erhöht.
  • Arbeitnehmer, die Entgeltumwandlung betreiben, erhalten in den am häufigsten gewählten Durchführungswegen nun 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber.
  • Außerdem können sie nun doppelt so viel steuerfrei einbringen wie bisher.
  • Die Unverfallbarkeitsfristen wurden von 5 auf 3 Jahre gesenkt.

Zuschuss sichern und Steuern sparen dank erhöhtem Freibetrag

Über die Entgeltumwandlung kannst du einen Teil deines Bruttoeinkommens steuer- und sozialabgabenfrei in die betriebliche Alters­vorsorge investieren:

  • Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) werden ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben gefördert.
  • Weitere 4 Prozent, also 8 Prozent der BBG kannst du ebenfalls ohne Abzug von Steuern einzahlen.
  • Auf die ersten 4 Prozent erhältst du außerdem einen Zuschuss deines Arbeitgebers in Höhe von mindestens 15 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die Grenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung gezahlt werden müssen. Sie wird von der Bundesregierung jährlich angehoben.

2023 liegt sie in Westdeutschland bei 87.600 Euro Jahreseinkommen, bzw. 7.300 Euro pro Monat; in Ostdeutschland beträgt sie 85.200 Euro pro Jahr bzw. 7.100 Euro pro Monat. 4 Prozent entsprechen 292 Euro. Derzeit kannst du also bis zu 292 Euro monatlich (3.504 Euro jährlich) in deine bAV einzahlen, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zu entrichten.

Außerdem erhältst du für diese Beiträge von deinem Arbeitgeber 15 Prozent deines Beitrags on top. Für Beiträge bis 584,00€ Euro monatlich (7.008 Euro jährlich) zahlst du weiterhin keine Steuern.

Diese Freibeträge gelten für die Durchführungswege Direkt­versicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse. Für Unterstützungskasse und Direktzusage ist der steuerfreie Anteil weiterhin unbegrenzt.

Ein Rechenbeispiel

Du verdienst 4.000 EURO brutto und willst nun mit einer betrieblichen Altersversorgung fürs Alter vorsorgen:

  • Du kannst monatlich bis 282 Euro einzahlen, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
  • In der Regel muss dir dein Arbeitgeber 15 Prozent deines Eigenbeitrags dazugeben.
  • Du entschließt dich, 200 Euro einzuzahlen. Dafür erhältst du von deinem Arbeitgeber noch 30 Euro (15 Prozent) obendrauf.
  • Dein Beitrag ist Steuer- und Sozialabgabenfrei. Das heißt, er wird direkt von deinem Bruttogehalt einbehalten. Steuern und Sozialabgaben fallen nur auf den Rest deines Gehalt an, also nur auf 3.800 Euro (4.000 Euro – 200 Euro).
  • Ohne bAV müsstest du die kompletten 4.000 Euro versteuern und verbeitragen. Bei Steuerklasse I, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer bleiben dir durchschnittlich netto ungefähr 2.485 Euro.
  • Mit bAV und 200 Euro Beitrag versteuerst und verbeitragst du nur 3.800 Euro. Dadurch erhältst du netto am Ende ungefähr 2.385 Euro auf dein Konto.
  • Zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss von 30 Euro sparst du also monatlich 230 Euro in der Rente an, musst monatlich aber nur auf 100 Euro verzichten!

Sonderfall

Schöpfst du den kompletten Freibetrag von 292 Euro aus, teilst du ihn dir mit deinem Arbeitgeber. Das heißt: Du zahlst 252 Euro und dein Arbeitgeber gibt dir 15 Prozent dazu, also 40 Euro. Hintergrund ist, dass beim Freibetrag auf Steuern und Sozialabgaben immer erst der Beitrag des Arbeitgebers gewertet wird, dann der des Mitarbeiters.

Würdest du also die vollen 292 Euro einzahlen, erhieltest du für 252 Euro Arbeitgeberzuschuss (40 Euro), müsstest aber auf die zusätzlich von dir eingebrachten 42 Euro (292-250) noch Sozialabgaben zahlen. In der Regel achtet aber deine Personalabteilung darauf, dass das nicht passiert.

Wenn du dir unsicher bist oder eine zweite Meinung brauchst, helfen dir unsere CLARK-Experten gerne weiter.

Gut zu wissen

Während der Einzahlungsphase sind deine Beiträge in den genannten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei. Deine spätere Rente musst du hingegen voll versteuern. Es gilt der dann für dich gültige Steuersatz. In der Regel ist der jedoch niedriger als während des Erwerbslebens.

Ebenso fallen Sozialabgaben an. Beiträge zur Renten- und Arbeitslosen­versicherung musst du dann nicht mehr zahlen, jedoch Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung. Hier musst du nicht nur deinen Anteil zahlen, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge.

Durch die in der Ansparphase gesparten Sozialabgaben sinkt außerdem deine gesetzliche Rente leicht. Die Wertsteigerung deiner Beiträge sowie der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent gleichen das in der Regel jedoch mehr als aus.

Zusammenfassung

  • Durch die Umwandlung von Entgelt sparst du Steuern und Sozialabgaben, da du direkt vom Brutto in deine bAV einzahlst.
  • Da dein zu versteuerndes Einkommen sinkt, zahlst du außerdem weniger Arbeitslosen- und Renten­versicherung. Deine Ansprüche im Versicherungsfall fallen daher etwas niedriger aus.
  • Steuern fallen erst bei Ausschüttung deiner Betriebsrente an, sind im Alter jedoch meist niedriger. Du zahlst dann jedoch volle Krankenkassen- und Pflege­versicherungsbeiträge, wenn du gesetzlich versichert bist.

Betriebsrente: Entlastung gesetzlich Versicherter

Vor Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes mussten Empfänger einer Betriebsrente volle Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung zahlen. Diese Regelung galt, sofern ihre Einkünfte aus der bAV die Freigrenze von 156 Euro überstiegen.

Inzwischen gilt ein monatlicher Freibetrag von 224,50 Euro. Dieser soll in den nächsten Jahren kontinuierlich an die übliche Lohnentwicklung angepasst werden. Der Satz der gesetzlichen Kranken­versicherung wird seit 2020 lediglich von Ausschüttungen abgezogen, die diesen Freibetrag übersteigen.

Betriebsrenten können außerdem als einmalige Kapitalauszahlung abgegolten werden, wenn der zu erwartende Ausschüttungsbetrag sehr niedrig ist.

Bei Fragen beraten dich die CLARK-Experten gerne!

Vorteile für die betriebliche Riester-Rente

Dank des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird die doppelte Verbeitragung für Verträge aufgehoben, die durch Firmen abgeschlossen wurden. Durch die Gleichstellung mit privaten Riester-Renten, die der Arbeitgeber aus dem Nettoeinkommen finanziert, entfallen Beiträge für die gesetzliche Kranken­versicherung in der Auszahlungsphase.

Diese Änderung trat ohne Übergangsregelung in Kraft. Auch Verträge mit Zahlung vor Januar 2018 sind eingeschlossen. Die Grundzulage wurde im gleichen Jahr auf 175 Euro erhöht, und weitere Verbesserungen für die Besteuerungen und Überprüfung von Ansprüchen wurden ebenfalls beschlossen.

Zusammenfassung

  • Dank dem BRSG gibt es einen Freibetrag für Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse bei Rentenausschüttung. Besonders niedrige Betriebsrenten profitieren hiervon.
  • Durch Unternehmen geschlossene Riesterverträge werden nicht mehr doppelt verbeitragt.

Neuerungen für Arbeitgeber im Überblick

Seit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind Unternehmen verpflichtet, bei Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Zuschuss zu entrichten. Das bedeutet, deine Arbeitnehmer haben seither einen rechtlichen Anspruch auf eine Entgeltumlage von 15 Prozent ihres Beitrags zur Förderung der bAV. 

Die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt für alle ab 1. Januar 2019 geschlossenen Neuverträge. Für vor 2019 abgeschlossene Verträge zur betrieblichen Alters­vorsorge greifen die neuen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes erst ab 1. Januar 2022. 

Der Zuschuss zur betrieblichen Alters­vorsorge beträgt pauschal 15 Prozent. Er entspricht dem ersparten Anteil von Arbeitgeberabgaben aus der Sozial­versicherung, die durch die Entgeltumwandlung nicht anfallen. Die neuen Regelungen finden für Direkt­versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds Anwendung. Für Direktzusagen und Unterstützungskassen sind weiterhin keine verpflichtenden Zuschüsse zu entrichten.

Gut zu wissen: Ein Arbeitgeberbeitrag ist nicht zu leisten, wenn keine Sozial­versicherungsbeiträge eingespart werden. Das Unternehmen darf seinen Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Beiträge beschränken, auch wenn diese bei weniger als 15 Prozent liegen. Um zu viel Mehraufwand zu vermeiden, ist es auf jeden Fall empfehlenswert, eine einheitliche Regelung für alle Mitarbeiter in einem Betrieb zu finden. 

Mitarbeitern bAV zahlen und staatliche Förderung erhalten

Seit 2018 gibt es eine neue Förderung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Die Beitragsgrenze liegt bei 2.200 Euro Einkommen pro Monat (Stand 2022). Wenn du deinen Mitarbeitern einen Zuschuss zur bAV bezahlst, der maximal 960 Euro beträgt, kann deine Firma 30 Prozent dieses bAV-Förderbetrags bei der nächsten Lohnsteuer-Meldung abziehen. 

Pay and forget mit der neuen reinen Beitragszusage

Als Arbeitgeber entscheidest allein du, über welchen Durchführungsweg du deinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung ermöglichst und wie diese Beiträge angelegt werden. Allerdings stehst du über deine Leistungszusage bei deinen Mitarbeitern auch im Wort: Kann die Versorgungseinrichtung die zugesagte Leistung nicht erbringen, musst du für die Differenz aufkommen. 

Seit Inkrafttreten des BRSG ist nun jedoch auch die sogenannte reine Beitragszusage möglich. Hierbei verpflichtest du dich nur noch zur Abführung der Beiträge an die gewählte Versorgungseinrichtung, für die Entwicklung der Beiträge und die Auszahlung bist du nicht mehr verantwortlich, weshalb diese Lösung lapidar auch „pay and forget“ genannt wird. Diese reine Beitragszusage kann über die Durchführungswege Direkt­versicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse erfolgen. 

Allerdings ist diese Lösung nur unter ganz engen Auflagen möglich, nämlich nur dann, wenn du dein Unternehmen an einen Tarifvertrag bindest. Die reine Beitragszusage kann nur in gemeinsamer Vereinbarung mit einer Gewerkschaft geregelt werden, weshalb diese Zusageart auch als Sozialpartnermodell bezeichnet wird.

Zusammenfassung

  • Arbeitnehmer haben einen rechtlichen Anspruch auf einen Zuschuss des Unternehmens zur bAV in Höhe von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung, wenn dadurch Sozial­versicherungsbeiträge gespart werden.
  • Dies gilt für ab 2019 geschlossene Vereinbarungen und für ältere bestehende Verträge ab 2022.
  • Unterstützt du Geringverdiener beim Aufbau einer monatlichen Rente, kannst du steuerliche Förderungen in Anspruch nehmen.
  • Durch die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell wird dein Unternehmen von der Beitragsgarantie entbunden.

Eine betriebliche Alters­vorsorge abschließen

Möchtest du eine betriebliche Alters­vorsorge abschließen, solltest du neben einer Beratung, beispielsweise durch einen CLARK-Experten, auch das Gespräch mit deinem Arbeitgeber suchen. Seit 2002 hast du einen gesetzlichen Anspruch darauf, mit Beiträgen aus deinem Bruttoentgelt (Entgeltumwandlung) fürs Alter vorzusorgen, und seit 2019 muss dir dein Arbeitgeber dafür in der Regel sogar einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zahlen. Über welchen Durchführungsweg dein Arbeitgeber die bAV jedoch anbietet und mit welchem Versicherer er dies tut, entscheidet er allein. Möglicherweise hat er bereits einen Vertrag abgeschlossen, in den du aufgenommen werden kannst.

Gibt es an deiner Arbeitsstätte noch keine betriebliche Altersversorgung, hast du einen Anspruch darauf, über den Durchführungsweg Direkt­versicherung Beiträge in die bAV einzuzahlen. Lass dich in diesem Fall gerne von den Experten von CLARK beraten – oder empfiehl deinem Chef, sich mit den CLARK-Experten in Verbindung zu setzen. Sie finden nicht nur für dich die richtige betriebliche Altersversorgung, sondern können auch gute Gruppenkonditionen für die gesamte Firma aushandeln. So gehst du vor:

Nächste Schritte

  • Du fragst deinen Arbeitgeber oder die Personalabteilung nach Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge.
  • Du oder dein Chef kontaktieren die CLARK-Experten. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK-App oder indem ihr uns unten eure Adresse hinterlasst.
  • Die CLARK-Experten beraten euch völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhalten du oder dein Arbeitgeber ein individuell angepasstes Angebot.
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