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Focus Money - Beste Kundenbetreuung - Versicherungsmanager CLARK - Ausgabe 18/2023

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  • Die Pflicht zur Kranken­versicherung gilt auch für Kinder, also auch für Schüler:innen.
  • Kinder im schulpflichtigen Alter können keine eigene Wahl zwischen gesetzlicher und privater Kranken­versicherung treffen. Dies bestimmst du als Elternteil.
  • Die Form der Kranken­versicherung der Eltern legt den Versicherungsschutz von Schüler:innen fest.

Wann kommt eine private Kranken­versicherung für Schüler:innen infrage?

Die Versicherungspflicht gilt auch für die Kleinsten in der Gesellschaft. Bei Schulkindern bestimmst du als Elternteil über die Form der Kranken­versicherung. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: Sind beide Eltern in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) versichert, dann ist das Kind automatisch über die Familien­versicherung geschützt.

Dennoch kannst du dein Kind auch über eine private Kranken­versicherung (PKV) absichern. Das ist besonders dann eine Option, wenn du dir für deinen Nachwuchs hochwertige Leistungen bei der Kranken­versicherung wünschst. Für Kinder ist die PKV ohne Voraussetzungen offen.

Sind beide Eltern verheiratet und beide in der privaten Kranken­versicherung, muss auch das Kind privat krankenversichert sein. Es braucht einen eigenen Versicherungsvertrag mit einem Tarif für Kinder.

Eine beitragsfreie Familien­versicherung gibt es in der privaten Kranken­versicherung nicht. Beamte haben jedoch Vorteile durch die Beamtenbeihilfe. Dieser Zuschuss vom Dienstherrn erstreckt sich auch auf die Kranken­versicherung der Beamtenkinder. Ob das Kind beim gleichen PKV-Anbieter wie der Vater oder wie die Mutter ist, hängt von den Tarifkonditionen ab, die die Versicherer anbieten. Hier lohnt es sich, mehrere Möglichkeiten zu vergleichen.

Anders ist es bei verheirateten Paaren, die unterschiedlich abgesichert sind, also ein Elternteil in der PKV und der andere in der GKV. Dann muss das Kind jeweils über den Elternteil mitversichert werden, das den höheren Verdienst hat.

Wenn das höhere Einkommen von Mutter oder Vater mit der privaten Kranken­versicherung über der Versicherungspflichtgrenze liegt (aktuell bei jährlich 69.300 € brutto), gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Du lässt das Kind in der PKV nachversichern
  • Du meldest es als freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse an

Die 2. Variante ist jedoch deutlich teurer. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, dann ist das Einkommen des GKV-Mitglieds unerheblich: Das Kind kann in der Krankenkasse familienversichert werden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, gibt’s keine Vorgaben. Das Kind kann dann sowohl privat als auch gesetzlich krankenversichert werden.

Wer ist aus Sicht der Versicherer ein:e Schüler:in?

Aus Versicherungssicht gelten Personen als Schüler:innen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen. Dazu zählen Haupt-, Real- und Gesamtschule ebenso wie Gymnasien sowie weitere Schulformen, die es nur in einigen Bundesländern gibt, etwa Regelschulen (Thüringen) oder Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt). Wer eine Fachschule besucht, gilt aus Sicht der Versicherer bereits als Student:in.

Kranken­versicherung für Schüler:innen an Fachhochschulen

Für Fachschüler:innen, die eine berufsbezogene Ausbildung mit Vollzeitunterricht absolvieren, bieten einige gesetzliche Kranken­versicherungen besonders günstige Tarife an. Die Kosten liegen bei rund 120 € pro Monat.

Falls du an einer Fachschule lernst und dich krankenversichern willst, solltest du zunächst prüfen, ob du dich beitragsfrei über die Familien­versicherung mitversichern kannst. Hast du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, kannst du bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Familien­versicherung bleiben.

Wichtig: Um als Fachschüler:in zu gelten, musst du dem Versicherer gegenüber nachweisen, dass du die berufsbezogene Ausbildung in Vollzeit absolvierst. Eine Altersgrenze wie für Studierende gilt für Fachschülerinnen nicht.

Student:innen können hingegen nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von den günstigen GKV-Kosten profitieren. Wer dann noch nicht fertig mit dem Studium ist, muss sich normalerweise als freiwilliges Mitglied versichern. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung der studentischen Kranken­versicherung möglich. Gründe wären beispielsweise die Geburt eines Kindes oder Zeiten im Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr, Grundwehr- oder Zivildienst und Ähnliches.

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Was brauchst du für den Wechsel zur PKV?

Die private Kranken­versicherung ist für Fachschüler:innen kaum eine Option. Denn wenn du eine Ausbildung mit Ausbildungsvergütung absolvierst, unterliegst du der Regelung zur Versicherungspflicht aus dem Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V). Diese besagt, dass sich jede:r Angestellte gesetzlich krankenversichern muss, der oder die mindestens ein monatliches Einkommen ab 538 € (Minijob-Niveau) hat und einen Jahresverdienst unter der Versicherungspflichtgrenze.

Erhältst du für deine Fachschulausbildung kein Arbeitsentgelt oder ist sie ein Teil der Ausbildung nach dem zweiten Bildungsweg, kannst du dich aus der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann ist für dich eine Versicherung in der privaten Kranken­versicherung möglich. Einige Anbieter bieten für Student:innen und Schüler:innen besonders günstige Tarife. Für Kinder von Beamt:innen kann dies eine preiswerte Option sein, da sie dank der Beihilfe ohnehin nur geringe Kranken­versicherungskosten haben.

Welche Leistungen der Kranken­versicherung sind für Schüler:innen wichtig?

In der PKV schließt du als Elternteil für dein schulpflichtiges Kind einen separaten Versicherungsvertrag ab. Das hat den Vorteil, dass du das Leistungspaket der Kranken­versicherung an den Bedarf deines Schulkindes anpassen kannst.

Kinder müssen häufig eine Zahnspange tragen. Daher empfehlen Expert:innen, bei der Auswahl einer privaten Kranken­versicherung für Schüler:innen auf Leistungen zur Zahnbehandlung und Kieferorthopädie großen Wert zu legen. Auch logopädische Leistungen bei der Sprachentwicklung oder Sehhilfen können bei Schulkindern eine Rolle spielen.

Davon abgesehen bieten die privaten Kranken­versicherungen für Schüler:innen den gleichen Versicherungsumfang wie für Erwachsene. Dazu gehören die folgenden Leistungsmerkmale, die du in den Tarif aufnehmen kannst:

Ambulante Leistungen (Ärztliche Behandlung)

  • Freie Arztwahl
  • Schnelle Terminvergabe
  • Keine Wartezeit beim Arztbesuch
  • Unterstützung von Vorsorgeuntersuchungen
  • Übernahme der Schutzimpfungen für Säuglinge, Kinder und junge Erwachsene nach dem Impfkalender der Ständigen Impfkommission (STIKO)
  • Erstattung von psychotherapeutischen Behandlungen, Logopädie, Ergotherapie und anderen Behandlungsformen
  • Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden und Heilpraktikerleistungen
  • Erstattung und Beteiligung bei Sehhilfen

Stationäre Leistungen (Versorgung im Krankenhaus)

Zahnärztliche Leistungen

  • Oft komplette Übernahme der Kosten für Zahnbehandlungen und Kieferkorrekturen
  • Anteilige Erstattung bei Zahnersatz
  • Professionelle Zahnreinigung

Ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich?

Wenn du dein Schulkind versichern möchtest, erfolgt der Anmeldeprozess genau wie bei erwachsenen Versicherten. Das bedeutet, auch bei einer privaten Kranken­versicherung für Kinder ist der Beitrag vom Alter, vom Gesundheitszustand und selbstverständlich vom gewählten Tarif abhängig.

Anders ist es, wenn du dein neugeborenes Kind bei der PKV versichern möchtest. Dann entfällt die Gesundheitsprüfung, wenn du dein Baby innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Kranken­versicherung anmeldest. Das Kind wird zudem ohne Wartezeit in die Versicherung aufgenommen. Es wird sogar rückwirkend bis zum 1. Tag des Geburtsmonats versichert. Einzige Voraussetzung: Der privat krankenversicherte Elternteil muss seit mindestens 3 Monaten in der PKV versichert sein.

Wenn das Baby über diese Nach­versicherung in den PKV-Vertrag aufgenommen wird, gelten für den Säugling dieselben Vertragsbestimmungen wie für dich als Elternteil. Falls dieser Versicherungsschutz für das Kind nicht ausreicht, kannst du über einen Tarifwechsel den Leistungsumfang anpassen.

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