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Focus Money - Beste Kundenbetreuung - Versicherungsmanager CLARK - Ausgabe 18/2023

Riester mittelbar begünstigt

Wer ist unmittelbar und wer ist mittelbar begünstigt?

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  • Wenn du Beiträge an die gesetzliche Renten­­versicherung zahlst, darfst du zusätzlich per Riester privat vorsorgen. Die Zulagen des Staates kannst du dir unmittelbar sichern.
  • Dein:e Ehepartner:in kann ebenfalls einen Riester-Vertrag abschließen, auch wenn er oder sie die Bedingungen für Riester selbst nicht erfüllt. Dein Schatz zählt dann zu den mittelbar begünstigten Personen.
  • Eine solche indirekte Förderung über Ehepartner oder -partnerin ist bei allen Riester-Produkten möglich (klassische Riester-Verträge, Wohn-Riester, Fonds- und Banksparpläne).

„Mittelbar“ Riestern – was bedeutet das

Im Zusammenhang mit der Riester-Rente liest du gelegentlich von einer „mittelbaren Zulageberechtigung“ beziehungsweise „mittelbaren Förderberechtigung“ sowie einer „mittelbaren Begünstigung“.

Das ist Expertendeutsch für etwas ganz Simples: Manche Menschen können nicht von sich aus Riester-Ansprüche erwerben. Eine Chance auf die staatlichen Zulagen bekommen sie aber, falls sie mit einer Person verheiratet oder verpartnert sind, die regulär riestert.

Der Vertrag ist demnach vom Partner beziehungsweise der Partnerin abgeleitet oder anders ausgedrückt: Der Staat gewährt die Zulagen „mittelbar“. 

Das bedeutet „unmittelbar förderberechtigt“

Die Riester-Rente ist an die gesetzliche Renten­versicherung geknüpft: Wer einen renten­versicherungspflichtigen Job hat (oder verbeamtet ist), kann sich die Förderung unmittelbar sichern.

Zahlt ein:e Arbeitnehmer:in regelmäßig die Mindestbeiträge in einen Riester-Vertrag, stehen ihr oder ihm die vollen staatlichen Zulagen beziehungsweise die Steuervorteile zu.

Einen direkten Anspruch können unter anderem folgende Riester-Sparende erwerben:

  • Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Renten­versicherung
  • geringfügig Beschäftigte, sofern sie ­versicherungspflichtig waren
  • Beziehende von Arbeitslosengeld I
  • Eltern und Menschen in Elternzeit

Darüber hinaus gehören zu den unmittelbar begünstigten Personen manche ALG-II-Empfänger:innen, viele Landwirt:innen sowie bestimmte Beamt:innen, Richter:innen und Berufssoldat:innen. Die Details dazu findest du auf der Webseite des Finanzministeriums.

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Diese Gruppen erhalten in der Regel keine Zulagen

Im Umkehrschluss haben folgende Gruppen keinen unmittelbaren Zugang zur Riester-Förderung:

  • Selbstständige (es sei denn, sie gehören der Künstlersozialkasse an oder zahlen freiwillig in die gesetzliche Renten­versicherung ein)
  • Studierende (es sei denn, ihre Nebentätigkeit ist beitragspflichtig)
  • Rentner:innen und Pensionbeziehende
  • Versicherte in Kammerberufen (Ärzt:innen, Architekt:innen und so weiter)

Selbstständige, die nicht in der Künstlersozialkasse sind, können in eine andere staatlich geförderte Rente einzahlen: die Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt.

Zusammenfassung

  • Wer ein renten­versicherungspflichtiges Einkommen bezieht, kann sich die Riester-Förderung unmittelbar sichern
  • Hausfrauen und -männer, Selbständige und andere Menschen, die keine Pflichtbeiträge zur Rente zahlen, werden in der Regel nicht begünstigt.
  • Ein Riester-Vertrag lässt sich aber eventuell mittelbar über den oder die Partner:in abschließen.

So wird „mittelbar“ geriestert

Die wesentliche Voraussetzung für die Riester-Förderung sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rente. Wer sie nicht erfüllt, kann die staatliche Förderung möglicherweise dennoch erhalten: über den Ehepartner beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner.

Unter diesen Bedingungen ist „Mitriestern“ möglich

Damit einer von euch die mittelbare Zulagenberechtigung erwerben kann, muss der andere einen Riester-Vertrag besitzen und erfüllen. Das heißt, einer muss geförderte Altersvorsorgebeiträge nachweisen können.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass ihr zusammenlebt beziehungsweise „nicht dauerhaft getrennt“. Lasst ihr euch scheiden, erlischt die mittelbare Zulagenberechtigung. Für den mittelbar begünstigten Ehemann beziehungsweise die mittelbar begünstigte Ehefrau entfällt infolge dessen die staatliche Förderung.

Für 5 € im Monat dabei

Der oder die Ehepartner:in einer unmittelbar förderberechtigen Person kann sich die Zulagen und die steuerliche Förderung auch dann sichern, wenn er oder sie selbst nicht zur Zielgruppe der Riester-Rente gehört: Er oder die beziehts sich beim Abschluss des Riester-Vertrags auf den oder die Partner:in.

Der Jahresbeitrag darf bei dieser mittelbaren Form des Riesterns lediglich 60 € betragen. Das ist der sogenannte Sockelbetrag zur Riester-Rente. Für nur 5 € monatlichen Beitrag sichert sich der oder die Ehepartner:in also den Anspruch auf staatliche Zulagen.

Zulagen und Sonderausgabenabzug

Die größten Vorteile der staatlich geförderten Vorsorge sind Zulagen und eine geringere Einkommenssteuer. Folgende Riester-Zulagen gibt es für Sparer:innen, die genug eingezahlt haben:

  • jährliche pauschale Zulage von 175 € (Grundzulage)
  • jährliche Kinderzulage von 185 € für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde
  • jährliche Kinderzulage von 300 € für jedes Kind, das nach 2008 geboren wurde
  • einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 € für Vertragsschluss bis zum 25. Geburtstag

Mittelbare Förderung unabhängig vom Riester-Produkt

Eine indirekte Förderung über den oder die Ehepartner:in ist nicht auf die klassische Riester-Renten­versicherung beschränkt. Auch ein Wohn-Riester, ein Riester-Fondssparplan oder ein Riester-Banksparplan berechtigt den Ehegatten beziehungsweise die Ehegattin, einen Riester-Vertrag zu schließen.

Zusammenfassung

  • Wenn du für Riester unmittelbar förderfähig bist, kann sich dein:e Ehepartner:in die Zulagen auch sichern, wenn er oder sie nicht von vornherein zu den zulageberechtigten Personen gehört. Deine bessere Hälfte chließt den Riester-Vertrag also mittelbar über dich als Partner:in ab.
  • Für den Sockelbetrag zur Riester-Rente von monatlich 5 € sichert sich dein:e Ehegatt:in den Anspruch auf staatliche Zulagen.
  • Ihr beide müsst zusammenleben beziehungsweise dürft nicht „dauerhaft getrennt“ sein. Lasst ihr euch scheiden, entfällt für die mittelbar begünstigte Person die staatliche Förderung.
  • Eine indirekte Förderung über Ehepartner:innen ist auch mit Wohn-Riester, Riester-Fondssparplan oder Riester-Banksparplan möglich.

Steuerliche Aspekte beim (un)mittelbaren Riestern

Wenn Riester-Sparende sehr gut verdienen, rentieren sich die staatlichen Zulagen kaum noch. Das Finanzamt berücksichtigt dies in der sogenannten Günstigerprüfung.

Hierbei prüft die Finanzbehörde, was für dich als Sparer:in günstiger ist: der Erhalt der staatlichen Zulagen oder eine Rückerstattung bei der Einkommenssteuer. Steuerlich absetzbar sind bis zu 2.100 € Beitrag im Jahr, inklusive der potenziellen Zulagen. In einer Ehe verdoppelt sich die Summe auf 4.200 €, sofern beide Ehegatt:innen unmittelbar riestern.

Sonderausgabenabzug bei mittelbar Begünstigten

Mittelbar begünstige Sparer:innen können ihre Beiträge hingegen nicht von der Steuer absetzen. Der Höchstbeitrag zur Altersvorsorge, den das Paar absetzen kann, beträgt nicht 4.200 €, sondern 2.160 €.

Er setzt sich zusammen aus dem Höchsbeitrag zum unmittelbar begünstigten Vertrag und dem Sockelbeitrag von 60 € zum mittelbar begünstigten Vertrag.

Also noch einmal Klartext: Du darfst als mittelbar begünstigte:r Sparer:in gerne mehr als 60 € Beitrag im Jahr in deine Alters­vorsorge einzahlen. Das Finanzamt wird bei der Steuererklärung aber nur 60 € berücksichtigen, zuzüglich der bis zu 2.100 €, die dein:e Partner:in in den eigenen Vertrag eingezahlt hat. 

So machst du Riester steuerlich geltend

Die Riester-Beiträge trägst du in die Anlage Altersvorsorge ein (Anlage AV). In den Zeilen 6 bis 11 stehen das Einkommen und andere Einkünfte des Vorjahres. Zudem trägst du dort ein, ob du mittelbar oder unmittelbar begünstigt bist. In den Zeilen 20 bis 23 der Anlage AV geht es um die Kinder. Sei beim Ausfüllen gründlich und sichere dir die vollen Zulagen beziehungsweise den Sonderausgabenabzug.

Zusammenfassung

  • Bei unmittelbar förderberechtigten Eheleuten verdoppelt sich der jährlich steuerlich absetzbare Beitrag von 2.100 € auf 4.200 €.
  • Bei mittelbar begünstigten Ehegatt:innen darf das Finanzamt nur die 60 € Sockelbetrag berücksichtigen. Das Ehepaar kommt dann auf einen Maximalbeitrag von 2.160 €.

Nächste Schritte

  • Kontaktiere unsere CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK App oder indem du uns unten deine Kontaktdaten hinterlässt.
  • Die CLARK Expert:innen beraten dich völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhältst du ein individuell auf deine Lebenssituation angepasstes Angebot.
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