Sozialabgaben steigen 2023 wieder

Ein Teil der Menschen in Deutschland muss sich auf weiter steigende Sozialabgaben ab 2023 einstellen. Der Bund will zu Januar die Sozial­versicherungsrechengrößen anheben. Das geht aus einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hervor.1 Demnach plant das BMAS 2023 die Beitragsbemessungsgrenze sowohl in der gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung anzuheben. CLARK erklärt, was es damit auf sich hat, und was Verbraucher:innen angesichts steigender Sozialabgaben 2023 tun können.

Eine Frau blickt durch ihre Brille skeptisch auf einen Rechnungsauszug

Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung soll 2023 auf 4.987,50 Euro steigen (59.850 Euro pro Jahr). In der gesetzlichen Renten­versicherung steigt die Einkommensgrenze 2023 auf 7.300 Euro pro Monat (87.600 Euro pro Jahr) in den alten Bundesländern und in den neuen auf 7.100 Euro (85.200 Euro pro Jahr).

Die Rechengrößen folgen der Lohnentwicklung und werden in der Regel jedes Jahr nach oben angepasst. Nur 2022 blieben die Sozialabgaben in Folge der Coronakrise in der Kranken- und Pflege­versicherung unverändert, in der Arbeitslosen- und Renten­versicherung sank der Beitrag in den alten Bundesländern sogar zum ersten Mal leicht von 7.100 Euro auf 7.050 Euro.

Sozialabgaben 2023: Mehr Beitrag, aber nicht mehr Leistung

Für Gutverdienende bedeutet das Anheben der Sozial­versicherungsgrenzen eine indirekte Beitragserhöhung. Denn die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der Sozialabgaben in die jeweilige Sozial­versicherung gezahlt werden müssen.

Wer beispielsweise 60.000 Euro brutto im Jahr verdient (5.000 Euro pro Monat), musste bisher monatlich auf 4.837,50 Euro Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung zahlen. Die verbliebenen 162,50 Euro blieben für die Beiträge unberücksichtigt. Ab 2023 werden hier die Sozialabgaben auf 4.987,50 Euro erhoben.

Mehr Leistung erhalten Beitragszahlende dafür nicht, denn im Gegensatz zur Privaten Kranken­versicherung, in der sich der Preis nach den vereinbarten Leistungen richtet, richtet sich der Beitrag in der Sozial­versicherung nach dem Einkommen.

Doppelte Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenkasse

Doch das ist nicht die einzige Beitragserhöhung. 2023 steigt außerdem der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse auf einen neuen Höchststand. Lag dieser 2022 durchschnittlich bei 1,3 %, wird er ab Januar 2023 durchschnittlich 1,6 % betragen. Der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung steigt damit 2023 für Personen ohne Kinder auf durchschnittlich 19,6 Prozent des Bruttogehalts!

Wer angestellt ist, hat noch Glück, denn bei Angestellten übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, gleiches gilt für Rentner, bei denen die gesetzliche Renten­versicherung die Hälfte übernimmt. Wer selbstständig oder verbeamtet ist und in der gesetzlichen Kranken­versicherung freiwillig versichert, der muss den vollen Beitrag zahlen.

Beispiel

2022: Eine angestellte Person ohne Kinder mit 60.000 Euro Bruttojahresgehalt (5.000 Euro im Monat), zahlt derzeit im Durchschnitt pro Monat 933,64 Euro in die Kranken- und Pflege­versicherung ein. Die Hälfte übernimmt der Arbeitgeber, sodass effektiv vom Gehalt 466,82 Euro einbehalten werden (19,3 Prozent von der Beitragsbemessungsgrenze (4.837,50 Euro)).

2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze und der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung, sodass dieselbe Person nun 977,55 Euro in die Kranken- und Pflege­versicherung einzahlt. Effektiv vom Gehalt einbehalten werden demnach 488,78 Euro.

Infografik, die die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung im Verhältnis zur Beitragsentwicklung zeigt.

Wie kommt der Beitrag zu GKV und Pflege­versicherung zustande?

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung setzt sich zusammen aus dem Basisbeitrag der gesetzlichen Kranken­versicherung, einem individuell von der jeweiligen Kasse festgelegten Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegepflicht­versicherung.

  • Der Basisbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung schwankt zwischen 0,35 und 1,7 Prozent. Durchschnittlich beträgt er 1,3 Prozent.
  • Der Beitrag zur Pflege­versicherung beträgt für Kinderlose 3,4 Prozent. Wer mindestens ein Kind hat, zahlt 3,05 Prozent.

Durch Addition kommt man auf seinen persönlichen Beitragssatz.

Was Versicherte jetzt tun können

Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann darüber nachdenken, in die private Kranken­versicherung zu wechseln und den gestiegenen Sozialabgaben 2023 so zu entkommen. Eine Versicherung in der privaten Kranken­versicherung ist möglich für Selbstständige, Beamte, Studierende sowie für Angestellte, deren Einkommen über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese beträgt ab 2023 66.600 Euro.

Der Beitrag in der privaten Kranken­versicherung richtet sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem individuellen Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherung sowie nach den vereinbarten Leistungen. Sie ist darum meist günstiger als die gesetzliche Kranken­versicherung.

Weniger Rentenanspruch trotz gleichbleibendem Gehalt

Für die gesetzliche Rente bedeutet die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze 2023 faktisch eine Rentenkürzung – zumindest für diejenigen, deren Gehalt unterhalb der Grenze von 87.600 Euro (West) beziehungsweise 85.200 Euro (Ost) liegt. Das hat mit der Rentenformel zu tun, in der diese Zahlen begründet liegen.

Was ist die Rentenformel?

Mit der Rentenformel berechnet die deutsche Renten­versicherungen den individuellen Rentenanspruch eines/einer jeden Versicherten. Grob gesprochen berechnet sich die Rente bei Renteneintritt aus der Summe aller im Leben gesammelten Entgeltpunkte, die mit dem dann gültigen Rentenwert multipliziert werden. Der Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt im jeweiligen Jahr wert ist. 2022 entspricht ein Entgeltpunkt 36,02 Euro in den alten Bundesländern beziehungsweise 35,52 Euro in den neuen Bundesländern.

Grafik, die zeigt, wie sich die gesetzliche Rente berechnet

Ein Entgeltpunkt ergibt sich, indem man das eigene Bruttojahresgehalt durch das jeweils gültige Durchschnittsentgelt teilt. Dieses Durchschnittsentgelt wird jedes Jahr neu festgelegt. 2022 beträgt es (vorläufig) 38.901 Euro, 2023 soll es auf 43.142 Euro steigen. Wer genau das Durchschnittsentgelt bezieht, erwirbt einen Entgeltpunkt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ungefähr beim Doppelten des Durchschnittsentgelts, denn 2 Entgeltpunkte sind das Maximum, das pro Jahr erworben werden kann.

Wer 2022 und 2023 dasselbe verdient, erwirbt also trotzdem unterschiedlich viel Rentenanspruch. 38.901 Euro Bruttojahresverdienst entsprechen 2022 noch 1 Entgeltpunkt, 2023 werden dafür nur noch 0,9 Entgeltpunkte angerechnet.

Gutverdienende haben eine besonders große Rentenlücke

Wer jetzt einmal überschlägt, wie viele Rentenpunkte er/sie noch bis zum Renteneintritt wird erwerben können und welche Rentenhöhe sich daraus derzeit ergäbe, der wird schnell feststellen, dass die Rente deutlich geringer ist als das regelmäßige Gehalt. Ohne private Altersvorsorge kann praktisch niemand in Deutschland seinen Lebensstandard annähernd halten.

Gutverdienende, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Renten­versicherung verdienen, trifft das umso mehr. Denn nur bis zu dieser Beitragsgrenze werden Beiträge in die Renten­versicherung geleistet und nur bis dahin erwirbt man einen Rentenanspruch. Wer 100.000 Euro brutto im Jahr verdient, erwirbt 2023 nur einen Rentenanspruch für 87.600 Euro. Die übrigen 12.400 Euro bleiben unberücksichtigt. Es empfiehlt sich deshalb, möglichst früh privat vorzusorgen, zum Beispiel mit einer Rürup-Rente oder einer Privaten Renten­versicherung.

Infografik, die die Rentenlücke eines Normal- und eines Gutverdieners visualisiert. Weil Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gezahlt werden, erwerben Gutverdiener, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen, für den Teil ihres Gehalts, der über dieser Grenze liegt, keinen Rentenanspruch. Ihre Rentenlücke ist also noch größer als die eines Normalverdieners. Eine zusätzliche Absicherung ist unerlässlich.

Quellen:

1 BMAS: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozial­versicherungs-Rechengrößenverordnung 2023