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Das Wichtigste in Kürze
BU-Beiträge steuerlich absetzen: Die Grundlagen
Ja, grundsätzlich kannst du die Beiträge für deine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) von der Steuer absetzen. Der Fiskus erkennt diese als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ an. Das bedeutet, du kannst sie in deiner Steuererklärung geltend machen, um deine Steuerlast potenziell zu senken. Die Eintragung erfolgt in der Anlage Vorsorgeaufwand deiner Einkommensteuererklärung.
Grenzen der Absetzbarkeit: Warum es oft nicht klappt
Obwohl die Beiträge zur BU absetzbar sind, profitierst du in der Praxis oft nicht davon – zumindest als Angestellte:r. Der Grund dafür sind gesetzliche Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen. Für Angestellte, Beamt:innen und Rentner:innen liegt diese Grenze bei 1.900 € pro Jahr. Für Selbstständige, die ihre Krankenversicherungsbeiträge vollständig selbst tragen, gilt ein höherer Betrag von 2.800 € pro Jahr (gemäß § 10 Abs. 4 EStG).
Das Problem: In diesen Topf fließen auch deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei den meisten Angestellten sind die 1.900 € allein durch diese Pflichtbeiträge bereits vollständig ausgeschöpft. Die zusätzlichen Beiträge für die BU oder andere private Versicherungen wie eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung können dann nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden.
Kurz gesagt: Als Angestellte:r kannst du deine BU-Beiträge meist nicht zusätzlich von der Steuer absetzen, weil der dafür vorgesehene Höchstbetrag bereits durch deine Sozialversicherungsbeiträge aufgebraucht ist.
Besteuerung der BU-Rente: Das müssen Sie wissen
Ja, die ausbezahlte Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist steuerpflichtig. Wie hoch die Steuerlast ausfällt, hängt jedoch entscheidend von der Art deines Vertrages ab. Das deutsche Vorsorgesystem unterscheidet drei Schichten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden:
– Schicht 3 (Private Vorsorge): Hierzu zählt die selbstständige, private Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies ist der häufigste Fall und steuerlich oft am vorteilhaftesten.
– Schicht 2 (Betriebliche Altersvorsorge): Eine BU, die als Zusatzbaustein in einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) integriert ist.
– Schicht 1 (Basisvorsorge): Eine BU, die an eine Basis- oder „Rürup“-Rente gekoppelt ist.
Der Regelfall: So wird die private BU-Rente (Schicht 3) besteuert
Die Rente aus einer privaten, selbstständigen BU wird nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Das Finanzamt betrachtet sie als „abgekürzte Leibrente“. Der steuerpflichtige Ertragsanteil ist dabei erfreulich gering und richtet sich nach der voraussichtlichen Restlaufzeit deiner Rente – also der Zeitspanne vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum vertraglich vereinbarten Vertragsende.
Die genauen Prozentsätze sind in einer Tabelle in § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) festgelegt. Je kürzer die verbleibende Laufzeit, desto höher der steuerpflichtige Anteil.
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Rechenbeispiel: So wirkt sich der Ertragsanteil aus
Stell dir vor, du wirst mit 45 Jahren berufsunfähig. Dein BU-Vertrag läuft bis zum 67. Lebensjahr. Deine monatliche BU-Rente beträgt 2.000 €.
1. Restlaufzeit bestimmen: 67 Jahre (Vertragsende) – 45 Jahre (Eintrittsalter) = 22 Jahre.
2. Ertragsanteil ermitteln: Laut gesetzlicher Tabelle beträgt der Ertragsanteil bei 22 Jahren Restlaufzeit 62 %.
3. Steuerpflichtiges Einkommen berechnen: Jährliche BU-Rente: 2.000 €/Monat × 12 = 24.000 €
4. Steuerpflichtiger Anteil: 24.000 € × 62 % = 14.880 €
In diesem Beispiel müsstest du also 14.880 € deiner Jahresrente als Einkommen versteuern, nicht die vollen 24.000 €.
Die Rolle des Grundfreibetrags
Auf dieses steuerpflichtige Einkommen wird dann dein persönlicher Steuersatz angewendet. Zu beachten ist dabei der Grundfreibetrag. Für das Jahr 2026 liegt dieser bei 12.348 € für Einzelpersonen (24.696 € für gemeinsam Veranlagte). Da das steuerpflichtige Einkommen in unserem Beispiel (14.880 €) über diesem Freibetrag liegt, müsstest du auf den übersteigenden Teil Einkommensteuer zahlen – auch wenn du keine weiteren Einkünfte hast.
Übersichtstabelle zum Ertragsanteil
Die folgende Tabelle zeigt einige Beispiele für den steuerpflichtigen Ertragsanteil in Abhängigkeit von der Restlaufzeit deiner BU-Rente gemäß § 55 EStDV:
| Voraussichtliche Restlaufzeit | Steuerpflichtiger Ertragsanteil |
|---|---|
| 10 Jahre | 78 % |
| 15 Jahre | 71 % |
| 20 Jahre | 64 % |
| 22 Jahre | 62 % |
| 25 Jahre | 57 % |
| 30 Jahre | 51 % |
Sonderfälle: Steuer bei BU aus Rürup- oder Betriebsrente (Schicht 1 & 2)
Wenn deine Berufsunfähigkeitsversicherung an einen Rürup-Vertrag (Basisrente, Schicht 1) oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV, Schicht 2) gekoppelt ist, gelten andere Regeln. Hier greift die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Das bedeutet, dass ein weitaus größerer Teil deiner Rente steuerpflichtig ist. Der genaue Prozentsatz steigt seit 2005 schrittweise an und hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab. Für Renteneintritte ab 2058 werden diese Renten voraussichtlich voll steuerpflichtig sein.
Der Vorteil dieser Modelle liegt in der Ansparphase: Die Beiträge für solche Kombi-Verträge sind in der Regel in einem viel größeren Umfang steuerlich absetzbar als die einer privaten BU. Im Leistungsfall führt dies jedoch zu einer deutlich höheren Steuerlast.
Anleitung: Die BU in der Steuererklärung richtig eintragen
Damit das Finanzamt alles korrekt berücksichtigt, musst du deine BU an der richtigen Stelle in der Steuererklärung angeben.
– Beiträge eintragen (Ansparphase): Deine gezahlten Beiträge für eine selbstständige BU gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand. In den Formularen der letzten Jahre war dies typischerweise die Zeile 49.
– Rente eintragen (Leistungsfall): Erhältst du eine Rente aus deiner privaten BU, trägst du den errechneten steuerpflichtigen Ertragsanteil in der Anlage R (Einkünfte aus Renten und anderen Leistungen) ein.
Bei einer BU aus Schicht 1 (Rürup) sind die Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand und die Rente in Anlage R anzugeben. Bei einer BU aus Schicht 2 (bAV) werden die Beiträge oft direkt vom Bruttogehalt einbehalten (Entgeltumwandlung) und erfordern in der Regel keine separate Angabe durch dich. Die spätere Rente gehört dann ebenfalls in die Anlage R.
Häufige Fragen zur BU und Steuer
Kann ich BU-Beiträge steuerlich absetzen?
Ja, Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Allerdings gibt es Höchstbeträge: 2.800 € für Selbstständige und 1.900 € für Angestellte und Beamt:innen. Da bei Angestellten die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits auf diesen Höchstbetrag angerechnet werden, ist dieser meist schon ausgeschöpft. Dadurch wirken sich die BU-Beiträge in der Praxis oft nicht zusätzlich steuermindernd aus.
Ist die BU-Rente steuerpflichtig?
Ja, die BU-Rente ist steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer hängt von der Vertragsart ab. Bei einer privaten BU (Schicht 3), dem häufigsten Fall, wird nur der geringe Ertragsanteil besteuert. Dieser richtet sich nach der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Ist die BU an eine Rürup-Rente (Schicht 1) oder eine betriebliche Altersvorsorge (bAV, Schicht 2) gekoppelt, wird ein deutlich höherer Anteil der Rente besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Wie gebe ich die BU in der Steuererklärung an?
Gezahlte Beiträge trägst du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Wenn du eine BU-Rente erhältst, gehört der steuerpflichtige Ertragsanteil (bei privater BU) oder der höhere Besteuerungsanteil (bei gekoppelter BU) in die Anlage R für sonstige Einkünfte.
Lohnt sich eine BU steuerlich?
Die Entscheidung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte niemals primär von steuerlichen Aspekten abhängen. Ihr Hauptzweck ist die Absicherung deiner Arbeitskraft und deiner finanziellen Existenz. Die steuerliche Behandlung ist ein Nebeneffekt. Während die Absetzbarkeit der Beiträge oft begrenzt ist, fällt die Besteuerung der Rente bei einer privaten BU im Leistungsfall meist sehr moderat aus.
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Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Bei konkreten Fragen zu deiner steuerlichen Situation solltest du stets eine:n Steuerberater:in hinzuziehen.
Sources
1. Bundesministerium der Justiz (o. D.), „Einkommensteuergesetz (EStG)“ — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/ (Stufe 1)
2. Bundesministerium der Justiz (o. D.), „Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)“ — https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/ (Stufe 1)