Reisestorno wegen Corona: Wann die Versicherung zahlt

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Unter normalen Umständen kommen Reise­versicherungen für die Kosten auf, wenn eine Erkrankung den Urlaub verhindert oder du wegen eines schweren Unfalls deine Reise abbrechen musst. Doch was ist in Zeiten von Corona schon normal? In der Regel gilt: Die Reise­versicherung zahlt, wenn Versicherte eine Reise wegen Krankheit absagen. Geht die Stornierung auf Corona zurück, besteht selten Versicherungsschutz. Sich blind auf die Leistungen der Versicherung zu verlassen, wäre deshalb riskant. Wir sagen dir, wann und unter welchen Bedingungen welche Versicherung den Schaden übernimmt.

Hände, die einen Globus mit einer Atemmaske halten, auf der Coronavirus steht.

Reiserücktritt in Zeiten des Coronavirus

Wenn du nicht sicher bist, ob deine gebuchte Reise oder dein Flug stattfinden kann, wende dich zuerst an den Reiseanbieter oder die Fluglinie. Die Reise­versicherung beziehungsweise Reiserücktritts­versicherung ist stets erst die zweite Anlaufstelle, falls du einen Flug oder einen Urlaub stornieren musst.

Das Unternehmen, bei dem du gebucht hast, wird dir die Konditionen einer Reisestornierung mitteilen. Viele Fluggesellschaften und Reiseveranstalter zeigen sich in der Corona-Pandemie kulant. Sie erstatten dir die Kosten oder stellen einen Gutschein aus, damit du zu einem späteren Zeitpunkt reisen kannst. Achte bei Gutscheinen darauf, dass sie möglichst lange gelten. Wenn ein Flug bis Ende 2021 stattgefunden haben muss, besteht die Gefahr, dass du den Gutschein womöglich verfallen lässt.

Fall 1: Ich möchte stornieren und meine Versicherung nutzen

Sollten dein Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft selbst absagen, steht dir eine abzugsfreie Rückzahlung zu. Denkst du hingegen selbst über eine Stornierung deiner Buchung nach, dann heißt es Ruhe bewahren. Verbraucher, die ihre Reise überhastet absagen, bleiben möglicherweise auf hohen Kosten sitzen, selbst wenn sie versichert sind. Denn das Grassieren eines Virus‘ allein reicht nicht aus, damit eine Leistungspflicht eintritt. Keine Versicherung springt automatisch ein, weil eine Infektionswelle rollt.

Fall 2: Ich habe mich angesteckt und muss zu Hause bleiben

Normalerweise deckt eine Reisekranken­versicherung Erkrankungen ab. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für die gebuchte Unterkunft, eventuell abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Ob dies auch für eine Infektion mit dem Coronavirus gilt, hängt vom Versicherer ab. Der Grund: Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die vom Virus ausgelöste Krankheit Covid-19 als Pandemie klassifiziert. Dadurch entfällt laut manchen Verträgen die Leistungspflicht der Reiserücktritts­versicherung. In anderen Tarifen hingegen sind Pandemien bei touristischen Reisen ausdrücklich mitversichert. Schau also erst einmal in die Allgemeinen Vertrags­bedingungen (AVB). In der aktuellen Situation rufst du am besten direkt beim Versicherer an und erbittest Information. Alternativ kannst du dich auch an die CLARK-Experten wenden. Sie kennen die Fachbegriffe und wissen, wie sie die nötigen Informationen vom Versicherer erhalten.

Falls du eine Reise­versicherung beziehungsweise eine Reiseabbruch­versicherung erst noch abschließen willst: Beziehe den Pandemieschutz in deinen Tarifvergleich ein und wäge die zusätzlichen Kosten mit den Risiken ab. Die aktuelle Situation wird bestimmt noch etwas anhalten und Covid-19 dürfte nicht die letzte Pandemie sein, die uns heimsucht. Eine Versicherung, die beim Rücktritt von der gebuchten Leistung oder beim Abbruch des Urlaubs schützt, kannst du bis zu 30 Tage vor Reiseantritt abschließen.

Fall 3: Mir droht Quarantäne und ich will stornieren

Sollte die Einreise in das Urlaubsland erlaubt sein, kann die gebuchte Reise auch stattfinden. Ordnet das Gesundheitsamt an, dass du nach einem Urlaub in einem solchen Land in Quarantäne musst, ist dies kein versichertes Ereignis. Die Maßnahme soll helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken, und rechtfertigt gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Reiserücktritt. Wenn sich an deinen Aufenthalt in einem anderen Land eine zweiwöchige Quarantäne anschließt, musst du da entweder durch – oder die entstehenden Kosten bei einer Stornierung selbst übernehmen. Denn auch die Reiseabbruch­versicherung wird sich auf den Versicherungsvertrag berufen, in dem Maßnahmen wie die Quarantäne von Leistungen ausgeschlossen sind. Trotzdem gilt auch hier die Empfehlung, den Versicherer direkt zu kontaktieren, die Situation zu schildern und individuell zu klären.

Fall 4: Ich sitze im Ausland fest

Wer sich unfreiwillig länger im Urlaubsland aufhält, weil beispielsweise das Hotel während des Aufenthalts zur Quarantänestation wird, kann nicht mit Versicherungsschutz aus einer Reiseabbruch­versicherung rechnen. Er bleibt aber auch nicht automatisch auf Mehrkosten sitzen. Die Quarantäne wird von staatlichen Institutionen angeordnet, meistens von den Gesundheitsämtern. Somit wäre auch der jeweilige Staat für durch die Maßnahme anfallende Kosten verantwortlich. Davon ausgenommen sind alternative Rückflüge. Die Umbuchung müssen Individualreisende bei ihrer Airline anfragen.

Fall 5: Mein Urlaub in Deutschland fällt dem Beherbergungsverbot zum Opfer

Die Ministerpräsidenten und das Kanzleramt haben im Verlauf der Covid-19-Pandemie immer wieder regionale Beherbergungsverbote verhängt. Gerichte haben etliche dieser Maßnahmen gekippt. Auch bundesweite Übernachtungsverbote für Touristen bleiben rechtlich umstritten, solange es kein neues Gesetz gibt. Halten die Anti-Corona-Maßnahmen den Klagen von Bürgern stand, müssen Herbergen und Hotels Übernachtungen wahrscheinlich von sich aus stornieren. Du bekommst deine geleistete Zahlung dann erstattet.

Es gibt aber ein Hintertürchen: Einzelne Bundesländer könnten das Verbot der Beherbergung aussetzen, falls Gäste einen negativen Corona-Test vorweisen können. Das wäre gut fürs Hotel – und wahrscheinlich schlecht für Menschen, die stornieren möchten, denn dann würde nur ein positives Testergebnis von der Pflicht entbinden, für die Kosten einer nicht angetretenen Reise aufkommen zu müssen.

Auf deine Reise­versicherung könntest du dich in dieser Situation nicht automatisch verlassen, denn die Verträge von Reiseabbruch­versicherungen beziehungsweise Reiserücktritts­versicherungen enthalten keine Regelungen zu Beherbergungsverboten. Wie auch? Solche Verbote gab es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher noch nie. Du bist also darauf angewiesen, dass sich der Versicherer kulant zeigt. Schildere ihm dein Anliegen. Du kannst auch gerne die CLARK-Experten anrufen und wir schauen, was sich tun lässt.

Fall 6: Mein Urlaubsziel schließt die Grenzen – ich verlange Versicherungsschutz

Auf deine Versicherung bist du in dieser Lage nicht angewiesen. Wenn die Behörden eines Landes Touristen die Einreise verweigern, dann handelt es sich um höhere Gewalt beziehungsweise um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Sollten zum Beispiel Flüge aufgrund der Grenzschließung annulliert werden, so kannst du beim Anbieter von der Reise zurücktreten. Du erhältst das Geld für deine Buchung zurück und musst auch nicht mit Mehrkosten rechnen. Es steht dir also eine kostenfreie Stornierung zu.

Deine Reise­versicherung hat damit nichts zu tun. Da ein Anspruch an die Flug-, Bahn- oder Reisegesellschaft besteht, würde die Reiserücktritts­versicherung deine Bitte um Erstattung ablehnen: Es kommt ja bereits jemand anderes für die Kosten deiner Buchung auf.

Sollten sich die Behörden im Urlaubsland gezwungen sehen, Touristen vorzeitig nach Hause zu schicken, griffe die Reiseabbruch­versicherung ebenso wenig. Der vorzeitige Abbruch der Reise aufgrund schließender Grenzen ist kein versichertes Ereignis. Wende dich für eine Entschädigung an den Reiseveranstalter.

Zusammenfassung

  • Furcht vor Ansteckung ist nicht versichert. Die Versicherung verweigert in diesem Fall die Kostenübernahme bei Reisestorno.
  • Ein positiver Covid-19-Test genügt in manchen Tarifen, um den Reiserücktritt zu rechtfertigen. Andere Versicherungen schließen Pandemien hingegen ausdrücklich von Leistungen aus.
  • Muss eine versicherte Person in Quarantäne und eine Reise absagen, springt die Versicherung ebenso wenig ein. 
  • Einreiseverbote führen in der Regel dazu, dass Reiseveranstalter und Fluglinien den Reisepreis zurückzahlen müssen.

Reisewarnungen und Reisehinweise – was du wissen musst

Das Auswärtige Amt spricht bei Bedarf Reisewarnungen aus. Urlauber und Reisewillige sollten diese Informationen stets beachten, denn wenn sie ihre Reise in ein gelistetes Land antreten, bleiben Urlauber bei Problemen auf sich gestellt. Sie können nicht mit der Unterstützung des deutschen Staates rechnen. In der Covid-Pandemie arbeitet das Auswärtige Amt unter anderem mit dem Robert Koch-Institut zusammen (RKI). Das RKI überprüft die Liste von Risikogebieten regelmäßig und passt sie ggf. an. Eine weltweite Reisewarnung wie im März 2020 soll es vorerst aber nicht wieder geben.

Manche Menschen glauben, eine offizielle Reisewarnung wegen Covid-19 sei Grund genug, dass die Reiserücktritts­versicherung beziehungsweise Reiseabbruch­versicherung greift. Das ist ein Irrtum, denn die Warnungen der Regierung sind kein Verbot. Es handelt sich vielmehr um Appelle an die Bevölkerung, Gesundheit und Leben vor das Vergnügen zu stellen und sich nicht ausschließlich auf den Mund-Nasen-Schutz zu verlassen. Mit deinem Reiserücktritt folgst du diesem Hinweis freiwillig.

Pauschalreise absagen – das sind deine Aussichten

Gute Chancen auf eine Erstattung haben Verbraucher, die wegen einer Reisewarnung eine Pauschalreise absagen. Du kannst die Reisewarnung des Auswärtigen Amts gegenüber dem Veranstalter als unvorhergesehenes Ereignis darstellen. Reine Sicherheits- oder Warnhinweise hingegen genügen in aller Regel nicht, um außergewöhnliche Umstände geltend zu machen. Heikel ist eine Stornierung auch dann, wenn die Pauschalreise weit in der Zukunft liegt. Der Veranstalter wird womöglich argumentieren, dass die Reisewarnung in der Zwischenzeit aufgehoben werden könnte.

Eine Pauschalreise kannst du auch stornieren, wenn der Reiseveranstalter seine Leistungen nicht erfüllt. Hat er beispielsweise mit Wellness oder Ausflügen zu bestimmten Sehenswürdigkeiten geworben, muss er dir das auch bieten. Wird die Therme im Wellnessurlaub wegen des Coronavirus geschlossen, kannst du versuchen, dies als Mangel geltend zu machen.

Rechtsschutz: Wenn der Reiseanbieter nicht zahlt

Das Coronavirus legt Fluglinien, Hotels und Clubanlagen lahm. Zimmervermittler, Fluggesellschaften und die Bahn bieten an, Reisen umzubuchen oder kostenlos zu stornieren. Manche Unternehmen lassen Kunden aber gleichsam am langen Arm verhungern: Sie reagieren nicht auf Anfragen und spekulieren darauf, dass Verbraucher entnervt aufgeben. Gegen solche schwarzen Schafe kannst du vorgehen.

Am einfachsten ist das, wenn du rechtzeitig eine Rechtsschutz­versicherung abgeschlossen hast. Oft genügt ein Hinweis darauf und der Reiseanbieter beugt sich dem Druck. Sofern du klagen möchtest, hole unbedingt vorher die Leistungszusage beim Rechtsschutz­versicherer ein. Meist schildert man dafür einem Anwalt die Situation und erhält je nach Erfolgsaussicht die Zusage. Mehr Informationen findest du in unserem Ratgeber zur Rechtsschutz­versicherung.

Zusammenfassung

  • Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist kein Verbot. Verbraucher folgen ihr freiwillig. Deshalb leiten sich daraus nicht automatisch Ansprüche ab.
  • Pauschalreisen können mit dem Hinweis auf eine Reisewarnung abgesagt werden. Das Recht auf Stornierung haben sowohl der Reiseanbieter als auch die Feriengäste.
  • Verweigert der Anbieter die Erstattung, hilft nicht die Reise­versicherung, sondern die Rechtsschutz­versicherung.

So lohnt sich Planung noch

Millionen von Deutschen haben ihren Urlaub 2020 zu Hause verbracht. Umso größer ist die Sehnsucht, 2021 in die Ferne zu reisen. Auf die Buchung teurer Reisen nach Übersee solltest du aber vielleicht verzichten. Konzentriere dich auf Länder und Leistungen, die eine vorzeitige Rückreise verschmerzbar machen.

Achte zudem von vornherein gründlich auf die Stornobedingungen. Sie stehen in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines jeden Reiseanbieters oder Hotelbetreibers beziehungsweise in den Beförderungs­bedingungen von Airlines und Bahnunternehmen.

Mit privaten Anbietern beispielsweise einer Ferienwohnung kannst du lange vor Antritt der Reise möglicherweise eigene Bedingungen aushandeln. Es ließe sich etwa vereinbaren, den Reisepreis als Gutschein zu erhalten, wenn das Virus dich daran hindert zu reisen. Denke daran, dir solche Deals schriftlich belegen zu lassen.

Mit Verweis auf ein Gerichtsurteil aus dem April 2020 wagen manche Ratgeberseiten den Tipp, lieber pauschal zu buchen, als individuell zu reisen. Das Amtsgericht Frankfurt hatte geurteilt, dass der Reiseanbieter die Stornierung hinnehmen musste, obwohl eine Infektionswelle noch gar nicht sicher war. Zwar hast du in der Corona-Krise als Kunde in der Tat bessere Karten, wenn du eine Pauschalreise gebucht hast, aber verlasse dich nicht auf ein einzelnes Urteil. Das Coronavirus grassiert schon eine ganze Weile. Vor Gericht könnten reine Mutmaßungen über das Infektionsgeschehen künftig als Grund für den Rücktritt von einer geplanten Reise wegfallen. Schließlich müssen wir alle inzwischen mit neuen Wellen rechnen – nicht nur in Corona-Hotspots, sondern fast überall in Europa und weltweit.

Sonderfall Veranstaltungen

Viele Bands und Künstler wollen 2021 Konzerte nachholen, die 2020 dem Lockdown zum Opfer gefallen sind. Nach gegenwärtiger Rechtslage bekämst du das Geld fürs Ticket zurück, wenn sich die Corona-Maßnahmen fortsetzen. Alternativ kannst du auf das Angebot eingehen, auf einen Ersatztermin zu warten. Die Reisekosten würdest du aber – wenn alles so bleibt, wie es ist – von niemandem erstattet bekommen. Eine Reiseabbruch­versicherung übernimmt dafür keine Verantwortung. Events in Zeiten der Corona-Krise bleiben dein Privatrisiko. 

Zusammenfassung

  • Reisen bleibt auch 2021 mit Risiken verbunden. Verbraucher sollten penibler auf die Storno­bedingungen achten, als sie es bislang womöglich gewohnt sind.
  • Streit zwischen Reisenden und Veranstaltern landet oft vor Gericht. Das liegt daran, dass viele Situationen individuell betrachtet werden müssen und dass sich die Rahmen­bedingungen ändern.
  • Konzertbesucher bekommen den Eintritt zurück, wenn ein Event abgesagt wird. Für die Fahrkosten kommen sie aber selbst auf.