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Kinderkrankengeld
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Das Wichtigste in Kürze
Was ist das Kinderkrankengeld?
Ist dein Kind krank und muss von dir zu Hause betreut werden, hast du Anspruch auf eine Freistellung. Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird und deinen Verdienstausfall auffangen soll. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Begriff Kinderkrankengeld ist die einfachere Bezeichnung von „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ (§ 45 SGB V). Je nachdem, wo du dich beliest, werden unterschiedliche Begriffe verwendet, wie „Kinderpflege-Krankentagegeld“ oder „Kinderpflege-Krankengeld“.
Das Kinderkrankengeld wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Manche Unternehmen haben allerdings eigene Regelungen und zahlen dir weiter dein Entgelt für einen festgelegten Zeitraum, ohne dass du Kinderkrankengeld beantragen musst.

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Anspruch und Voraussetzungen: Wann bekommst du Kinderkrankengeld?
Um das Kinderkrankengeld zu erhalten, musst du einige Voraussetzungen erfüllen:
- Du bist als Arbeitnehmer:in gesetzlich versichert oder als Selbstständige:r freiwillig gesetzlich versichert mit Krankengeldanspruch.
- Dein Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert (häufig über die Familienversicherung)
- Dein Kind ist unter 12 Jahre alt. Liegt eine Behinderung und Pflegebedürftigkeit vor, gibt’s keine Alterseinschränkung.
- Dein Kind ist so krank, dass es nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen kann, oder du musst dein Kind aufgrund einer Behinderung betreuen.
- Dein Kind lebt in deinem Haushalt.
- Du hast ein ärztliches Attest, auf dem vermerkt ist, dass du dein krankes Kind betreuen musst und ergo nicht arbeiten kannst.
- Es lebt kein anderes Familienmitglied im Haushalt, das das Kind betreuen kann, zum Beispiel die Großeltern.
Ist dein Kind krank und du hast das Attest, besteht allgemein Anspruch auf Freistellung. Per Gesetz ist es verboten, dass du dafür Urlaub nehmen oder zuerst Überstunden abbauen musst. Du hast auch Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn du im Home Office arbeitest, aber dein Kind krank ist und du das entsprechende Attest vorlegen kannst.
Auch wenn du in Elternzeit bist, kannst du Kinderkrankentage nehmen, wodurch sich dein Elterngeld nicht verändert.
Kinderkrankengeld in der privaten Krankenversicherung
Du hast keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld in der PKV. Auch wenn du gesetzlich versichert bist, aber dein Kind bei einer PKV, hast du keinen Anspruch auf die Leistungen. Willst du dich dennoch absichern, gibt es Möglichkeiten entsprechende Zusatztarife für Kinderkrankentagegeld abzuschließen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das sind die aktuellen Regelung für Kinderkrankentage, für die du pro Kalenderjahr Kinderkrankengeld bekommst:
Elternteile können sich grundsätzlich Kinderkrankentage nicht gegenseitig überschreiben, außer es findet sich eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber vom Elternteil, dass keine Kinderkrankentage mehr zur Verfügung hat.
Die Höhe der Leistung hängt zum einen von deinem Gehalt und zum anderen vom Gesetz ab (§ 45 Abs. 2 SGB V):
- Dein Brutto-Kinderkrankengeld beträgt 90 % deines Nettoarbeitsentgelts
- Die Zahlung darf maximal 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze betragen
- Der Tageshöchstsatz beträgt 120,75 € (Stand 2024)
- Von dem Brutto-Kinderkrankengeld werden noch die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen
- Du erhältst die Differenz, das Netto-Kinderkrankengeld
Kinderkrankengeld und Steuern
Kinderkrankengeld ist eine Lohnersatzleistung und damit steuerfrei, muss allerdings in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Kinderkrankengeld wird bei der Ermittlung deines individuellen Steuersatzes einbezogen und kann die Steuerlast erhöhen. Die Folge könnte eine Steuernachzahlung sein. Das gilt übrigens für alle Lohnersatzleistungen.
Beantragung und Auszahlung von Kinderkrankengeld
Damit du Kinderkrankengeld erhältst, musst du einige Unterlagen einreichen:
- Ärztliches Attest und Antrag: Besorge dir vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ein ärztliches Attest und Bescheinigung, dass du wegen deines kranken Kindes freigestellt werden musst. Du erhältst einen Vordruck, der Attest und Antrag gleichzeitig ist. Auf dem Vordruck musst du noch deine Bankverbindung eintragen und angeben, ob dein Arbeitgeber in der Zeit der Kinderkrankschreibung dein Gehalt bezahlt oder nicht. Und das Unterschreiben nicht vergessen! Schicke alles an deine gesetzliche Krankenkasse und Arbeitgeber.
- Verdienstbescheinigung: Deine Krankenkasse benötigt für die Berechnung des Kinderkrankengeldes eine Bescheinigung über dein Gehalt.
Die Krankenkasse berechnet basierend auf den eingereichten Unterlagen die Höhe des Kinderkrankengeldes und überweist dir die entsprechende Summe auf dein Konto.
Hatte dein Kind einen Unfall im Kindergarten, der Schule oder im Hort oder einen Wegeunfall dorthin oder nach Hause, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Kinderkrankengeld.
Pflege statt Krankheitsfall: Was gilt hier?
Ist dein Kind pflegebedürftig, hast du Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Bei kurzzeitigen Pflegefällen hast du einen gesetzlichen Anspruch von 10 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegeversicherung gezahlt, nicht von der Krankenkasse. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Wenn du zum Beispiel bereits in einer Pflegezeit oder in der Familienpflegezeit bist, hast du keinen Anspruch darauf.
Was gilt für Beamt:innen?
Beim Kinderkrankengeld in den verschiedenen Bundesländern gilt:
- Nicht-verbeamtete Arbeitnehmer:innen haben eine einheitliche gesetzliche Regelung, wenn nicht anders im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart.
- Landesbeamt:innen müssen in der Verordnung ihres jeweiligen Bundeslandes nachlesen, häufig unter dem Punkt „Urlaub aus persönlichen Gründen“.
- Bundesbeamt:innen und Bundesrichter:innen haben Anspruch auf 4 Tage Sonderurlaub für ihre unter 12-jährigen Kinder, wenn diese „schwer erkrankt“ sind.
Nächste Schritte
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