Hausrat­­versicherung – Einbruchdiebstahl

Sei im Fall von Einbruchdiebstahl optimal abgesichert

Mit einer Hausrat­versicherung bleibst du nach einem Einbruch nicht auf den Kosten sitzen. Entstandene Schäden werden allerdings nicht immer ersetzt.
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Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2020 wurde im Jahr 2019 gut 87.000 Mal in deutsche Haushalte eingebrochen. Um nicht zu den Opfern zu gehören, kann ein vorbeugender Einbruchschutz helfen. Doch vollkommene Sicherheit gewährleistet er nicht. Umso wichtiger ist es, dass du dein Hab und Gut richtig versicherst. Möglich macht das eine Hausrat­versicherung. Bei Einbruch-Diebstahl ersetzt sie entstandene Schäden. Der Schutz der Versicherung hat aber Grenzen.

Wann greift die Hausrat­versicherung bei Einbruchdiebstahl?

Die Hausrat­versicherung ist eine sogenannte Sach­versicherung. Sie versichert einen Großteil der Gegenstände, die sich in der Wohnung befinden – den Hausrat. Erstattet wird in der Regel der Zeitwert und nicht der Betrag, der für die Wiederbeschaffung der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände in neuwertigem Zustand aufgewendet werden muss.

Mögliche Schadensursachen, die die Hausrat übernimmt, sind Leitungswasser, Feuer, Sturm und Hagel. Aber eben auch Schäden durch Vandalismus, Raub und Einbruchdiebstahl sind durch die Hausrat­versicherung abgedeckt.

Worin unterscheiden sich Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus? 

Bei allen Delikten handelt es sich um Straftaten, die von der Polizei verfolgt werden. Die Übersicht verdeutlicht die Unterschiede: 

  • Einbruchdiebstahl: Wenn sich ein Einbrecher in Räume einschleicht oder sich gewaltsam oder mit einem gestohlenen oder falschen Schlüssel Zutritt verschafft und Eigentum entwendet, liegt ein Einbruchdiebstahl vor.
  • Raub: Wenn unter Androhung oder Anwendung von Gewalt Eigentum gestohlen wird, spricht man von einem Raub.
  • Vandalismus: Wenn infolge eines Einbruchs vorsätzlich Schäden verursacht wurden, spricht man von Vandalismus.
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Zahlen Versicherungen auch bei Fahrlässigkeit?

Trotz Versicherung ist es wichtig, dass der Versicherte seiner Sorgfaltspflicht im Alltag nachkommt. Handelt er grob fahrlässig, greift die Versicherung unter Umständen nicht oder zahlt nicht den kompletten Schaden. Wichtig ist das zum Beispiel bei einem „einfachen“ Diebstahl: In der Regel zahlt die Hausrat­versicherung nicht bei einem Einbruch, wenn die Tür nicht abgeschlossen wurde. Auch wenn der Dieb durch ein geöffnetes Fenster in das Haus gelangt, spricht man von fahrlässigem Verhalten. Geöffnete Fenster stellen grundsätzlich ein Sicherheitsrisiko dar, wenn sich niemand in der Wohnung befindet. Auch wer auf Trickdiebe hereinfällt, hat bei der Hausrat­versicherung in der Regel das Nachsehen.

Tipp

Es gibt auch Versicherungen, die grobe Fahrlässigkeit oder auch Trickdiebstahl mitversichern. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes wird als „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ bezeichnet. Oft gilt das aber nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe.

Zahlt die Hausrat­versicherung, wenn in den Keller eingebrochen wird?

Koffer, Ski, Fahrräder, Werkzeug – auch im Keller aufbewahrte Gegenstände gehören zum Hausrat. Ob die Hausrat­versicherung zahlt, wenn es in einem Keller zum Diebstahl kommt, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Art des Kellerraums
  • Sicherung der Gegenstände

In Mehrfamilienhäusern sind mit Brettern abgetrennte Kellerräume die Regel. Der Inhalt ist oft durch die Spalten zwischen den Brettern sichtbar. Bereits das gilt als grob fahrlässig, denn Diebe können mögliche Beute sehen. Damit du dich nicht fahrlässig verhältst, solltest du Kellerräume blickdicht machen und mit einem guten Schloss versehen. Im Idealfall sicherst du teurere Gegenstände zusätzlich, etwa in einem verschließbaren Metallschrank. Besonders wertvolle Gegenstände solltest du gar nicht erst im Keller aufbewahren.

Greift die Hausrat­versicherung auch bei Einbruchdiebstahl im Urlaub?

Im Rahmen der sogenannten Außen­versicherung gilt der Schutz der Versicherung auch im Urlaub. Die Hausrat­versicherung greift dann auch, wenn bei einem Einbruch in die Ferienwohnung oder in das Hotelzimmer Gegenstände gestohlen werden. Wichtig: Es ist grundsätzlich nur Hausrat in festen Gebäuden versichert. In der Regel greift die Hausrat­versicherung also nicht bei einem Einbruch ins Wohnmobil. Diese Einschränkung untermauert auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Bist du regelmäßig mit dem Wohnmobil unterwegs, ist eine Camping­versicherung eine mögliche Form der Absicherung.

Gut zu wissen

Auch wenn die Außen­versicherung greift, können im Ausland andere Deckungssummen als in der Heimat gelten. Einige Versicherer reduzieren die Deckungssumme für außerhalb der Wohnung aufbewahrte Gegenstände. Wirf vor dem Urlaub einen Blick in deine Versicherungsunterlagen, um im Schadenfall keine böse Überraschung zu erleben. Lies unseren Ratgeber, um zu erfahren, worauf du bei einer Hausrat­versicherung außerdem achten solltest.

Zahlt bei einem Einbruch ins Auto die Hausrat­versicherung?

Bei einem Autoeinbruch haftet die Hausrat­versicherung nicht immer. In den meisten Fällen sind Schäden durch Einbruch und Diebstahl nur dann versichert, wenn das Auto in einem geschlossenen Gebäude parkt, etwa in der Tiefgarage. Steht das Auto hingegen auf einem öffentlichen Parkplatz oder am Straßenrand, sind Gegenstände in der Regel nur dann versichert, wenn sie verschlossen und von außen nicht einsehbar sind, z. B. im Kofferraum.

Bei vielen Tarifen ist eine Erweiterung des Versicherungsschutzes gegen Aufpreis möglich. Aber auch hier gibt es Grenzen. Oft gilt eine maximale Entschädigungsgrenze für Gegenstände im Auto. Zudem sind Wertsachen und elektronische Gegenstände oft nicht versichert. Dein Smartphone solltest du also besser nicht im Auto liegen lassen.

Werden Schmuck und Bargeld durch die Hausrat­versicherung nach Einbruch ersetzt?

Sowohl Bargeld als auch Schmuck gelten als Wertsachen. Diese werden in der Regel nicht vollständig von der Hausrat­versicherung ersetzt. Die in folgender Übersicht aufgelisteten Gegenstände gelten als Wertsachen: 

  • Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere
  • Edelsteine, Perlen, Münzen, Medaillen und Gegenstände aus Gold, Silber oder Platin
  • Pelze und handgeknüpfte Teppiche
  • Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen und Plastiken
  • Antiquitäten 

Die meisten Versicherer legen eine Obergrenze von 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme fest. Reicht das nicht aus, lässt sich die Grenze nach oben verschieben. Dadurch steigt aber auch der Versicherungsbeitrag. Ebenfalls wichtig: Die Wertgegenstände sind entsprechend der Vertrags­bedingungen aufzubewahren.

Für nicht besonders geschützte Wertgegenstände gelten weitere Höchstgrenzen bei der Hausrat­versicherung. Wird bei einem Einbruch Schmuck geklaut, liegen die Entschädigungsgrenzen bei etwa 20.000 Euro. Bei Bargeld und Geldkarten sind es nur 1.000 bis 1.500 Euro.

Was muss ich im Schadenfall tun?

Nach einem Einbruch ist sofort die Hausrat­versicherung zu informieren. Zusätzlich ist es notwendig, Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Sowohl Versicherung als auch Polizei benötigen möglichst zeitnah eine Stehlgutliste. Auf dieser vermerkst du alle gestohlenen Gegenstände. Sehr wahrscheinlich verlangt die Hausrat­versicherung nach Einbruchdiebstahl Nachweise, dass die aufgelisteten Gegenstände wirklich zum Hausrat gehört haben. Als aussagekräftige Belege eignen sich unter anderem: 

  • Kassenbelege und Quittungen
  • Garantiescheine
  • Reparaturrechnungen
  • Kontoauszüge
  • Fotos

Tipp

Bewahre die Nachweise separat auf, etwa in einem Bankschließfach. So besteht außerdem keine Gefahr, dass sie durch Feuer- oder Wasserschäden zerstört werden.

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