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Weihnachtsgeld Anspruch: Klingelt es im Dezember auf deinem Konto?

  • Den Anspruch auf Weihnachtsgeld regelt der Arbeitsvertrag
  • Nicht jede Klausel ist rechtlich wirksam
  • Setze dein Recht durch und überlass die Kosten der Rechtsschutz­versicherung
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  • Einen gesetzlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gibt es nicht.
  • Trotzdem kannst du aus arbeitsrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, etwa durch tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen.
  • Der Auszahlungsgrund für das Weihnachtsgeld entscheidet, ob Kürzung, Widerruf oder eine Rückzahlungsforderung wirksam ist oder nicht.

Wann hast du Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast du als Arbeitnehmer:in nicht. Der Arbeitgeber muss dir also kein Weihnachtsgeld auszahlen. Dennoch können sich aus verschiedenen Umständen Ansprüche ableiten.

  • Vertragliche Regelung: Ist in deinem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung die Zahlung eines Weihnachtsgeldes vereinbart, hast du selbstverständlich ein Recht auf das Geld.
  • Betriebliche Übung: Hat der Arbeitgeber über mindestens 3 Jahre Weihnachtsgeld ohne eine Angabe zur Freiwilligkeit oder zum Vorbehalt der Leistung gezahlt, ergibt sich daraus eine Art Gewohnheitsrecht. Arbeitnehmer:innen können auf dieser Grundlage die Zahlung von Weihnachtsgeld weiterhin fordern, auch wenn es keine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag gibt. Rechtlich wird dies als betriebliche Übung bezeichnet.
  • Gleichbehandlungsgesetz: Laut dieser arbeitsrechtlichen Regelung darf ein:e Arbeitnehmer:in ohne sachliche Gründe nicht von der Zahlung des Weihnachtsgeldes ausgeschlossen sein, wenn alle anderen Arbeitnehmer:innen einer bestimmten Gruppe davon profitieren.

Damit der Fall einer betrieblichen Übung nicht eintritt, muss der Arbeitgeber mit jeder Zahlung erklären, dass diese Sonderzahlung freiwillig erfolgt. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass du die Sonderzahlung als „Gewohnheitsrecht“ beanspruchen kannst. Diese Freiwilligkeitserklärungen müssen laut Bundesarbeitsgericht (BAG) eindeutig sagen, dass kein Rechtsanspruch besteht, trotz wiederholter Zahlung.

Widersprüchlichkeiten machen Klauseln unwirksam

Die Vertragsklauseln dürfen sich nicht widersprechen. Das betrifft beispielsweise die Kombination von Freiwilligkeitserklärungen und Widerrufsvorbehalten. Denn nach rechtlicher Auffassung kann eine Zahlung, die freiwillig erfolgt ist, nicht widerrufen werden.

Falls dir dein Arbeitgeber den Weihnachtsgeld-Anspruch mit Verweis auf eine Widerspruchsklausel verweigert, dann lass von einem Anwalt oder einer Anwältin für Arbeitsrecht prüfen, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Eine Rechtsschutz­versicherung mit Baustein Arbeitsrechtsschutz hilft dir mit Beratung und Kostenerstattung. Vergleiche daher die Tarife und sichere dich für alle Fälle ab.

Wie hoch fällt das Weihnachtsgeld aus?

Ob du dir von der einmaligen Sonderzahlung in Form eines zusätzlichen Arbeitslohns am Ende des Jahres ein üppiges Weihnachtsfest leisten kannst oder nicht, lässt sich so pauschal nicht sagen. Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist im Arbeits- oder Tarifvertrag beziehungsweise in der Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgeschrieben. Folgende Optionen kommen häufig vor:

  • Üblicherweise bekommen Arbeitnehmer:innen einen halben oder sogar einen vollen Bruttomonatslohn ausgezahlt.
  • Möglich ist auch, dass das Weihnachtsgeld einem bestimmten Prozentsatz des Monatsgehalts entspricht. Das bedeutet für dich, dass das Weihnachtsgeld mit jeder Gehaltserhöhung mehr wird. Zahlt die Firma ein 13. Monatsgehalt als Dank für die Betriebstreue, kann die Summe ebenfalls mit jedem Beschäftigungsjahr ansteigen.
  • Gibt es in deinem Vertrag keine Angabe dazu, wie viel Weihnachtsgeld du erhältst, heißt das, dass dein Arbeitgeber die Höhe der Gratifikation jedes Jahr neu bestimmt.

Das Weihnachtsgeld wird als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt angesehen. Von der Summe gehen sowohl Sozial­versicherungsbeiträge ab (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Renten­versicherung) sowie Einkommensteuer. Als Einmalzahlung wird der Steueranteil jedoch gesondert berechnet.

Vereinfacht gesagt, wird zunächst berechnet, wie hoch die Jahreslohnsteuer mit und ohne Weihnachtsgeld ist. Die Differenz entfällt dann auf die Sonderzahlung, was dazu führen kann, dass der Steuerabzug größer als erwartet ist.

Wer bekommt Weihnachtsgeld?

Meistens sind es Erwerbstätige in Branchen mit Tarifverträgen, die sich über die Sonderzahlung zum Jahresende freuen dürfen. 2023 erhielten rund 86 % der Tarifbeschäftigten ein Weihnachtsgeld. Die durchschnittliche Höhe lag bundesweit bei 2.809 € brutto.

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Welcher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht, wenn du kündigst?

Im Zusammenhang mit dem Thema Weihnachtsgeld trotz Kündigung taucht eine wichtige Frage auf: Welchen Zweck hat die jährliche Sonderzahlung? Es gibt 3 gängige Gründe, weshalb der Arbeitgeber Weihnachtsgeld auszahlt:

  1. Es ist eine Sondervergütung mit Entgeltcharakter, die am Ende des Jahres ausgezahlt wird.
  1. Das Geld ist eine Anerkennung der Betriebstreue des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.
  2. Die Zahlung erfolgt aus beiden oben genannten Gründen, das heißt, sie ist eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung und zugleich ein Anreiz für die weitere Betriebstreue (Mischform).

In deinem Arbeitsvertrag steht, um welche Form es sich bei deinem Weihnachtsgeld handelt.

Was hat das nun mit der Kündigung zu tun?

Wenn das Weihnachtsgeld eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter ist, dann hast du Anspruch auf eine anteilige Auszahlung, wenn du das Unternehmen noch vor dem Auszahlungstermin verlässt. Denn dann wird mit diesem Geld Arbeit vergütet, die du bereits im ganzen Jahr über geleistet hast.

Wird das Geld als reiner Dank für die langjährige Betriebszugehörigkeit gezahlt, besteht dieser Anspruch auf eine anteilige Auszahlung bei Kündigung hingegen nicht.

Bei einer Mischform hast du Glück, denn laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hast du auch dann einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung, wenn du gekündigt hast oder gekündigt wurdest (siehe Urteil vom November 2013, 10 AZR 848/12).

Weihnachtsgeld: Anspruch trotz Krankheit?

Wenn du lange krank gewesen bist oder in Elternzeit gehst, solltest du mit deinem Arbeitgeber klären, wie sich dies auf den Weihnachtsgeld-Anspruch auswirkt. Auch hier ist wieder der Zweck der Zahlung entscheidend.

Bekommst du das Weihnachtsgeld als Belohnung für die langjährige Betriebszugehörigkeit, solltest du die Sonderzahlung am Jahresende erhalten. Schließlich hast du einen Arbeitsvertrag und bist bei der Firma angestellt.

Wird damit jedoch der Arbeitseinsatz im Laufe des Jahres vergütet, kann es zu Streichung oder einer Kürzung (bei Mischformen) kommen. Denn gearbeitet hast du in der Zeit von Krankheit oder Elternzeit nicht.

Rückzahlung von Weihnachtsgeld: Wann ist das der Fall?

Normalerweise musst du die Sonderzahlung nicht an den Arbeitgeber zurückzahlen. Ausnahmen gibt es, wenn das Geld als Anreiz für die Betriebstreue gezahlt wird. Einige Unternehmen haben dafür eine sogenannte Stichtagsregelung. Diese funktioniert so:

Ein:e Mitarbeiter:in, welche:r das Unternehmen zu einem bestimmten Stichtag verlässt, muss das im Vorjahr erhaltene Weihnachtsgeld zurückzahlen

Zu diesen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht genaue Leitlinien festgelegt, die sich nach der Höhe der Sonderzuwendung richten.

Höhe des WeihnachtsgeldsStichtag für Rückzahlungs­verpflichtung
Unter 100 €Bei Beträgen dieser Höhe ist die Rückzahlungs­pflicht unzulässig
Über 100 €, aber weniger als ein MonatsgehaltSpätestens 31. März des nächsten Jahres
Ein Monatsgehalt oder mehrSpätestens 30. Juni des nächsten Jahres

Wenn der oder die Mitarbeiter:in zum jeweiligen Stichtag noch vertragsgemäß im Unternehmen beschäftigt ist, darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht zurückfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits eine Kündigung eingereicht oder ausgesprochen wurde.

Etwas knifflig ist aus rechtlicher Sicht der Fall, wenn du als Mitarbeiter:in betriebsbedingt gekündigt wurdest. Was ist dann mit dem Weihnachtsgeld? Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 ist eine Rückzahlung durchaus möglich. Denn wer die Kündigung ausspricht, ist nicht relevant. (BAG Az. 10 AZR 667/10 vom 18.01.2012).

Falls du in eine solche Situation gerätst und du bist rechtsschutzversichert, kannst du schnell die Einschätzung eines Fachanwalts erhalten. Bei einer außergerichtlichen Einigung mit dem Arbeitgeber oder einer Klage übernimmt die Arbeitsrechtsschutz­versicherung die Anwaltskosten.

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