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Kündigungs­schutz­gesetz: Welche Rechte hast du?

  • Kenne deine Rechte als Arbeitnehmer:in
  • Wehre dich bei unfairer Kündigung
  • Eine Rechtsschutz­versicherung ist dein wichtiger Partner
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  • Das Kündigungsschutz­gesetz schützt dich vor unfairen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es schreibt vor, dass eine ordentliche Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen darf.
  • Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn du mindestens 6 Monate bei einer Firma beschäftigt bist und dort mehr als 10 Mitarbeitende arbeiten.
  • Für Kleinbetriebe mit weniger als 10 Angestellten gilt das Gesetz nicht. Trotzdem ist auch dort keine grundlose Kündigung erlaubt.

Was steht im Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutz­gesetz (KSchG) bietet dir als Arbeitnehmer:in Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigung.

Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen eine ordentliche Kündigung deines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber wirksam ist. Es gibt klare Regeln, warum und wann ein Unternehmen Mitarbeiter:innen kündigen darf.

Die ersten Sätze des Gesetzes fassen den Zweck und die Voraussetzungen prägnant zusammen:

Weitere Gründe für eine Abmahnung im Job

Zum Gesetzestext

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (KSchG, § 1).

Einfach ausgedrückt legt das Gesetz folgende Regeln fest:

  • Der gesetzliche Kündigungsschutz greift, wenn du mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen beschäftigt bist.
  • Eine ordentliche Kündigung ist nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
  • „Ordentlich“ bedeutet, dass die Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist erfolgt – im Gegensatz zur fristlosen Kündigung, für die die Gesetze des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (ab BGB § 626).

Tipp: Kommt es zu Konflikten mit deinem Arbeitgeber, kann es schwierig sein, deine Rechte durchzusetzen – besonders, wenn du alleine bist. Eine Arbeitsrechtsschutz­versicherung gibt dir in solchen Situationen Sicherheit und schützt dich vor hohen Kosten für Anwält:in und Gericht.

Was das Kündigungsschutz­gesetz für dich bedeutet

Das Kündigungsschutz­gesetz schützt dich zwar nicht vor einer Kündigung, aber es stellt sicher, dass klare Regeln eingehalten werden müssen. Dein Arbeitgeber darf dich nicht willkürlich entlassen. Wenn du jedoch gegen den Arbeitsvertrag verstoßen hast, kann er oder sie die Zusammenarbeit beenden. Auch eine anhaltende Wirtschaftskrise oder ein betrieblicher Engpass können ebenfalls Gründe für eine Kündigung sein.

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutz­gesetz schützt sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitmitarbeiter:innen. Doch nicht jedes Arbeitsverhältnis fällt unter diesen Schutz.

Es gibt 2 wichtige Voraussetzungen, die du kennen solltest.

  • Ein wichtiges Merkmal ist die Wartezeit: Das Kündigungsschutz­gesetz greift erst, wenn du mindestens 6 Monate bei einem Unternehmen angestellt bist.
  • Die 2. Voraussetzung betrifft die Unternehmensgröße: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nur für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiter:innen (KSchG, §23).

Dabei zählen Vollzeitkräfte sowie Teilzeitmitarbeiter:innen, allerdings werden Teilzeitkräfte entsprechend ihrer Wochenstunden nur anteilig berücksichtigt:

  • Bei 20 Wochenstunden zu 0,5
  • Bei 30 Wochenstunden zu 0,75

Dazu ein Beispiel:

In einem Unternehmen arbeiten 10 Mitarbeiter:innen, davon 3 in Teilzeit (2 x 20 Stunden und 1 x 30 Stunden). Das ergibt:

  • 7 Vollzeitbeschäftigte = 7
  • 1 Teilzeitkraft (30 Stunden) = 0,75
  • 2 Teilzeitkräfte (20 Stunden) = 1 (2 x 0,5)

Zusammen ergibt das rechnerisch 8,75 Mitarbeiter:innen. Praktikant:innen und Auszubildende gehören nicht zur Mitarbeiterzahl.

Für wen gilt das Kündigungsschutz­gesetz nicht?

Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter:innen sind vom Kündigungsschutz­gesetz ausgenommen – das ist die sogenannte Kleinbetriebsklausel (ebenfalls in KSchG, §23). Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitnehmer:innen in Kleinbetrieben keinen Schutz haben. Denn auch dort darf der Arbeitgeber nicht willkürlich kündigen und muss sich an die Kündigungsregelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch halten.

In Saisonbetrieben gilt das Kündigungsschutz­gesetz ebenfalls nicht. Auch für Angestellte in leitenden Positionen wie Geschäftsführer:innen oder Vorstände greift das Gesetz nicht.

Kündigungsschutz in der Probezeit: Was gilt?

Das Kündigungsschutz­gesetz gilt nicht für Mitarbeiter:innen, die sich noch in der Probezeit befinden. Grund: Die Probezeit sind in der Regel die ersten 6 Monate auf der neuen Arbeitsstelle. Damit erfüllen diese Kolleg:innen die gesetzliche Voraussetzung der Wartezeit nicht.

Wenn du noch in der Probezeit unfair gekündigt wirst, kannst du dich dennoch mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat auch für diesen Zeitraum verschiedene Regeln, die dich als Arbeitnehmer:in schützen.

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Wer genießt einen besonderen Kündigungsschutz?

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es für bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Gesetzgeber schützt damit Personen, die ansonsten leicht entlassen werden könnten oder eine spezielle Position im Betrieb innehaben.

Folgende Personengruppen haben einen Sonderkündigungsschutz:

  • Schwangere und werdende Mütter
  • Mitarbeitende im Mutterschutz oder in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Mitarbeitende in Pflegezeit
  • Datenschutzbeauftragte
  • Personalratsmitglieder

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes kann es vorkommen, dass ein Entlassungsschreiben in deinem Briefkasten landet. In diesem Fall hast du – wie alle anderen auch – 3 Wochen Zeit, um vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen und die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten. Eine Rechtsschutz­versicherung kann dir in einem solchen Fall helfen, da sie die Kosten für den Gerichtsprozess übernimmt.

Welche Regeln zur Abfindung stehen im Kündigungsschutzgesetz?

Wurdest du aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, hast du möglicherweise Anspruch auf eine Abfindung. Das Kündigungsschutz­gesetz regelt dies in den Paragrafen 1a, 9 und 10.

Wenn du betriebsbedingt gekündigt wirst und auf eine Klage zur Überprüfung der Kündigung verzichtest, kannst du Anspruch auf eine Einmalzahlung haben. Voraussetzung dafür ist, dass dies in der Kündigungserklärung eindeutig festgehalten ist. Ein allgemeiner Anspruch auf Abfindung besteht damit jedoch nicht.

Die Höhe der Abfindung beträgt laut Kündigungsschutz­gesetz in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Abfindung kann bis zu 12 Monatsgehälter umfassen.

Abfindung für ältere Arbeitnehmer:innen

Für ältere und langjährige Mitarbeiter:innen gelten besondere Regelungen:

  • Mitarbeitende ab 50 Jahren und mit 15 Jahren Betriebszugehörigkeit haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 15 Monatsgehältern.
  • Mitarbeitende ab 55 Jahren und mit 20 Jahren Zugehörigkeit dürfen eine Abfindung in Höhe von 18 Monatsgehältern verlangen.

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