Sind Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar? Und was ist im Erbfall zu beachten? So wird die RLV steuerlich behandelt.
Die jährliche Steuererklärung ist mit einem gewissen Aufwand verbunden, hat aber auch Vorteile. Du kannst zum Beispiel die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung (RLV) von der Steuer absetzen. Aber bringt das wirklich steuerliche Vorteile? Und was sollte schon vor dem Abschluss bedacht werden, damit die Erbschaftssteuer bei Auszahlung der Risikolebensversicherung nicht zur Belastung für die Hinterbliebenen wird?
Grundsätzlich sind die Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar. Als sonstige Vorsorgeaufwendungen gehören sie in die Zeile 50 der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Um die Zahlungen nachzuweisen, genügt dem Finanzamt eine Beitragsbescheinigung des jeweiligen Versicherers. Diese erhältst du in der Regel jährlich zum Jahresende.
Leider sind Vorsorgeaufwendungen nicht in beliebiger Höhe steuerlich absetzbar. Der Gesetzgeber hat gewisse Höchstgrenzen festgelegt. Für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte liegt die Grenze aktuell bei 1.900 Euro. Bei Freiberuflern und Selbstständigen ist es etwas mehr. Für sie sind bis zu 2.800 Euro als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Geben Ehepaare gemeinsam eine Steuererklärung ab, werden die Höchstbeträge zusammengefasst. Bist du zum Beispiel selbstständig und dein Ehepartner Beamter, liegt der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen bei 4.700 Euro.
Folgendes Beispiel* verdeutlicht, dass bereits bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.800 Euro die Höchstgrenze überschritten wird:
* Der angenommene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 15,7 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz, 1,1 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt bei 3,3 Prozent (0,25 Prozent Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
Grundsätzlich fällt bei der Auszahlung der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer für den Begünstigten an. Das gilt aber nur, wenn die Freibeträge überschritten werden. Wie hoch diese sind, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Am höchsten sind die Freibeträge bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern. Sind der Versicherte und der Begünstigte nicht miteinander verwandt, hat Letzterer im Ernstfall das Nachsehen. Das gilt auch für nicht verheiratete Paare, die über Jahrzehnte zusammenleben:
Die Steuerfreibeträge werden von der Auszahlung der Risikolebensversicherung abgezogen. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Erbschaftssteuer. Je höher die Auszahlung ist und je weiter der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind zudem die Erbschaftssteuersätze. Im schlimmsten Fall kann die Erbschaftssteuer bis zu 50 Prozent betragen.
Eine Risikolebensversicherung ist sinnvoll, um deinen Partner im Ernstfall gut versorgt zu wissen. Ihr seid nicht verheiratet? Entscheidest du dich für ein Versicherungsmodell, bei dem du als Versicherungsnehmer dein eigenes Leben versicherst, die Beiträge zahlst und deinen Partner als begünstigte Person einsetzt, muss dieser sehr wahrscheinlich Erbschaftssteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung zahlen. Das gilt übrigens auch, wenn Versicherungen zugunsten von Geschäftspartnern abgeschlossen werden, um den Ausfall für das Unternehmen im Todesfall zu kompensieren.
Auch wenn nicht verheiratete Paare eine Risikolebensversicherung abschließen, gibt es Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Es kommt nur auf das Versicherungsmodell an. Unverheiratete Paare profitieren in Bezug auf die Besteuerung grundsätzlich von einer Risikolebensversicherung über Kreuz.
Bei der Risikolebensversicherung über Kreuz werden zwei separate Verträge abgeschlossen. Dabei versichert jeder Partner nicht sein eigenes Leben, sondern das des anderen. Versicherte Person und Versicherungsnehmer sind also nicht dieselbe Person. Da der Versicherungsnehmer im Todesfall des anderen selbst Begünstigter ist, ist die Auszahlung der Risikolebensversicherung keine Erbschaft und damit steuerfrei.
Erbschaftssteuer auf die Auszahlung der Risikolebensversicherung fällt nur an, wenn beide Partner gleichzeitig versterben, etwa bei einem Unfall. In diesem Fall werden die Lebensversicherungen an die Erben ausgezahlt, für die die bereits erwähnten Steuerfreibeträge gelten. Eine Versicherung über Kreuz bietet sich übrigens auch für vermögende Ehepaare an, bei denen die Freibeträge schon durch andere Vermögenswerte überstiegen werden. Da man natürlich nicht einfach so das Leben einer anderen Person versichern kann, muss die versicherte Person bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz immer zustimmen.
Für Ehepaare kommt auch eine verbundene Risikolebensversicherung infrage. Bei dieser Variante schließen beide Partner einen gemeinsamen Vertrag ab und begünstigen sich gegenseitig. Die Beiträge zahlen beide zur Hälfte. Verstirbt einer der Ehepartner, erhält der jeweils andere die Leistungen der verbundenen Risikolebensversicherung und muss Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Freibetrag überschritten wird. Da dieser bei Ehepartnern bei 500.000 Euro liegt, ist das aber nur bei der Besteuerung großer Vermögenswerte von Bedeutung.
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