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Erwerbsunfähigkeitsrente

Die alte staatliche Absicherung bei Erwerbs­unfähig­keit.

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  • Kannst du nicht mehr arbeiten und deinen Lebensunterhalt verdienen, verlierst du deine finanzielle Grundlage. Über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) erhalten Angestellte eine Unterstützung. Daneben ist auch immer wieder von einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Rede.
  • Diese Rentenform gibt’s heute jedoch nicht mehr. Sie wurde 2001 von der Erwerbsminderungsrente ersetzt.
  • Da ein sogenannter Vertrauensschutz für Empfänger:innen galt, bekommen heutzutage noch wenige die Rente ausgezahlt.

Was ist die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die Erwerbsunfähigkeitsrente (kurz EU-Rente) war eine finanzielle Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit. Angestellte, die in die gesetzliche Renten­versicherung eingezahlt haben, hatten darauf Anspruch, wenn sie die Voraussetzung für Erwerbsunfähigkeit erfüllten. Sie erhielten dann eine monatliche Rente.

Im Januar 2001 wurde dieser gesetzliche Versicherungsschutz von der Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) abgelöst. Nur wenige Verbraucher:innen erhalten die EU-Rente heute noch.

Welche Voraussetzungen galten für die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die EU-Rente wird heute nur an Verbraucher:innen ausgezahlt, die sie vor Januar 2001 bereits bezogen haben. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

VoraussetzungBeschreibung
ArbeitsfähigkeitDu kannst wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer keine Erwerbstätigkeit regelmäßig ausführen.
EinkommenDu bist dadurch nicht in der Lage, ein monatliches Arbeitseinkommen zu erzielen, das über dem Mini-Job-Niveau liegt.
ArbeitszeitAls erwerbsunfähige Person kannst du nicht mehr als 2 Stunden pro Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
GeburtsdatumEine Erwerbsunfähigkeits­rente erhalten heute nur noch Personen, die vor dem 01. Januar 1961 geboren wurden.
Gesetzliche Renten­­versicherungDu musst mindestens 3 Jahre lang innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erhalt der EU-Rente Beiträge eingezahlt haben.
WartezeitNachweis von mindestens 5 Beitragsjahren in der gesetzlichen Renten­­versicherung
Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitsrente

Von der EU- zur EM-Rente – So erfolgte die „Rentenablösung“

Bis 2001 gab es für die finanzielle Absicherung der gesetzlichen Renten­versicherung bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit 2 Optionen:

  • Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente): Für diejenigen, die nur noch zu maximal 50 % in ihrer Tätigkeit einsatzfähig waren
  • Die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente): Für Personen, die keiner Erwerbstätigkeit mehr nachkommen konnten und krankheitsbedingt nicht über eine geringfügige Beschäftigung hinauskamen

Im Januar 2001 wurde die gesetzliche Erwerbsminderungsrente eingeführt. Sie ersetzte die EU-Rente. Neu war dabei die Unterscheidung zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Seitdem richtet sich die Höhe der Rente nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Mehr dazu erfährst du auf unserer Themenseite zur Erwerbsminderungsrente.

Die gesetzliche BU-Rente wurde nicht fortgeführt. Nur für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gibt es im Rahmen des Vertrauensschutzes besondere Regelungen.

Veränderung der Erwerbsminderungsrenten 2000/2001

Bis Dezember 2000
Gesetzliche Berufsunfähigkeits­rente

Eine teilweise Erwerbsminderungs­rente bei Berufsunfähigkeit für Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung nur noch 50 % des Berufs ausüben können
Gesetzliche Erwerbsunfähigkeits­rente

Für Personen, die keiner Erwerbstätigkeit mehr nachkommen können

Seit Januar 2001
Keine Fortführung der gesetzlichen BU-Rente

Nur im Rahmen des Vertrauensschutzes für ältere Versicherte verfügbar

Höhe entspricht der Rente für teilweise Erwerbsminderung
Gesetzliche Erwerbsminderungs­rente

Teilweise EM-Rente

Volle Erwerbsminderungs­rente (Erwerbsunfähigkeit)
Ablösung der Erwerbsunfähigkeitsrente
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Erwerbsunfähigkeitsrente und Erwerbsminderungsrente: Was ist anders?

Der wesentliche Unterschied zwischen der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente und der heutigen Erwerbsminderungsrente ist die Abschlagszahlung. Die EU-Rente wurde in voller Höhe ausgezahlt. Von der EM-Rente zieht die Renten­versicherung hingegen Abschläge ab, wenn der Versicherte die Rente vor dem Eintritt ins gesetzliche Rentenalter beansprucht.

Abschlagszahlungen bei der heutigen Erwerbsminderungsrente

Beantragst du heute eine Erwerbsminderungsrente und hast noch einige Jahre bis zur Rente, musst du damit rechnen, dass die ohnehin schon geringe Rente noch kleiner wird. Für jeden Monat, der vor dem Beginn der gesetzlichen Altersrente liegt, zieht die Renten­versicherung 0,3 Prozentpunkte von deiner Rente ab. Maximal ist ein Abschlag von 10,8 % möglich. In Monate umgerechnet sind das 3 Jahre.

Dazu ein Beispiel

Eine 58-jährige Angestellte wird 2023 wegen Parkinson voll erwerbsunfähig. Sie hat Anspruch auf eine EM-Rente in Höhe von 850 € monatlich.

Bis zur gesetzlichen Altersrente für Erwerbsgeminderte (2023: 64 Jahre und 8 Monate, ab 2024: 65 Jahre) fehlen ihr noch 7 Jahre.

Bei der Berechnung zieht die Renten­versicherung daher den Höchstabschlag von 10,8 % von der Rente ab, also 91,80 € pro Monat.

Wie hoch war die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die Höhe der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente entspricht in etwa der heutigen Rente bei voller Erwerbsminderung. Diese liegt deutlich unter dem gewohnten Gehalt. Als groben Richtwert kannst du dir merken: Die volle Rente bei Erwerbsunfähigkeit beträgt etwa ein Drittel (30 %) des letzten Bruttoeinkommens. Verdienst du bspw. 3.000 € im Monat, bekommst du bei voller Erwerbsminderung mit einer EM-Rente etwa 900 €.

Wie hoch die EU-Rente für eine:n Neurentner:in jeweils ausfiel, hing von der Anzahl der Versicherungsjahre, von der Höhe des Einkommens und von den Entgeltpunkten ab. Die Berechnung erfolgte nach der gleichen Methode wie für die Altersrente.

FAQ – Häufige Fragen zur Erwerbsunfähigkeitsrente

Wie beantragst du die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die Erwerbsunfähigkeitsrente in ihrer alten Form wird heute nur noch an Personen ausgezahlt, die diese Leistung bereits vor 2001 bezogen haben. Neue Anträge bei voller Erwerbsunfähigkeit beziehen sich auf die Erwerbsminderungsrente. Dafür reichst du deinen Antrag mit den erforderlichen Personaldokumenten und Nachweisen bei der Renten­versicherung ein.

Eine Sonderregelung bei teilweiser Erwerbsminderung gibt es nur für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden. Sie haben Anspruch auf die sogenannte „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ nach altem Gesetz.

Wie hoch ist die Altersrente nach Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus deinen Entgeltpunkten und Zurechnungszeiten. Ob die Altersrente höher oder niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente ausfällt, ist daher individuell unterschiedlich. Denke daran, dass du bei der Renten­versicherung einen Anspruch auf eine unverbindliche Auskunft über die Höhe der zukünftigen Altersrente hast.

Wie lange wird die Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt?

Nächste Schritte

  • Kontaktiere unsere CLARK Expert:innen. Das geht ganz einfach per Chat in der CLARK App oder indem du uns deine Kontaktdaten hinterlässt.
  • Die CLARK Expert:innen beraten dich völlig unverbindlich. Auf Wunsch erhältst du ein individuell auf deine Lebenssituation angepasstes Angebot.
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