Die Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung lassen sich theoretisch von der Steuer absetzen. Wann sich das lohnt – und wann nicht.
Bei längeren Aufenthalten im Ausland zahlen Versicherte monatlich einen Beitrag in eine Auslandskrankenversicherung. Deshalb ist die Frage berechtigt: Kann man die Auslandskrankenversicherung steuerlich absetzen? Man kann. Dafür gelten allerdings Voraussetzungen und nicht immer lohnt sich in der Steuererklärung der Aufwand.
Laut Bürgerentlastungsgesetz (BEG) zählt eine private Auslandskrankenversicherung beziehungsweise eine Reisekrankenversicherung zu den privaten Vorsorgeaufwendungen. Die Beiträge sind steuerrechtlich sogenannte Sonderausgaben. Du kannst Versicherungen also in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.
Du kannst die Beiträge für Versicherungen als Sonderausgaben angeben, wenn:
die Police private Risiken absichert
du sowohl der Beitragszahler als auch der Versicherungsnehmer bist oder aber für dein Kind zahlst
du die Kosten wirklich selbst trägst, also keinen Arbeitgeberzuschuss bekommst
die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz in der EU hat
du die Beiträge im Jahr der Zahlung geltend machst
Allerdings addiert das Finanzamt alle Ausgaben, die deiner Vorsorge dienen. Neben deiner Auslandsreiseversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen auch deine monatlichen Beiträge zur regulären Krankenversicherung. Insgesamt übersteigen diese Ausgaben schnell die geltenden Freibeträge.
Angestellte Singles und alleinstehende Rentner dürfen maximal 1.900 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag. Selbstständige können maximal 2.800 Euro angeben.
Wo Steuerzahler ihre Auslandskrankenversicherung in die Einkommensteuererklärung eintragen, hängt vom beruflichen Status und dem Zweck der Police ab. Hier ein kurzer Ratgeber:
1) Du bist angestellt oder selbständig und hast die Zusatzversicherung für private Reisen abgeschlossen. Dann lade die „Anlage Vorsorgeaufwand“ herunter. Als gesetzlich Versicherter trägst du die Beiträge in Zeile 23 ein. Privat Versicherte nutzen für ihre Reisekrankenversicherung oder Auslandskrankenversicherung Zeile 28.
2) Du bist angestellt und hast die Auslandskrankenversicherung für eine Geschäftsreise abgeschlossen. Dann behandelt das Finanzamt die Police als Werbungskosten. Das entsprechende Formular ist die Anlage N.
3) Du bist selbständig und hast die Auslandskrankenversicherung für eine Geschäftsreise abgeschlossen. Die Beiträge zählen dann zu den Betriebsausgaben. Das entsprechende Formular ist die Anlage S.
Du kannst die Beiträge geltend machen, wenn du
Kindergeld beziehst
oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag hast
selbst der Versicherungsnehmer bist
und die Beiträge zahlst.
Deine Kosten trägst du in „Anlage Kind“ ein, Zeile 31.
In der Regel fragt das Finanzamt keine solchen Nachweise mehr an. Deine Versicherungsgesellschaften übermitteln elektronisch und automatisch, wofür du welche Beiträge zahlst. Du kannst dem Finanzamt zur Sicherheit aber einen Beleg zukommen lassen. Dazu dient die jährliche Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft oder die Rechnung.
Dient deine Auslandskrankenversicherung privaten Zwecken, ist die Police nur sehr bedingt steuerlich abzugsfähig. Du kannst die Belege einreichen, es bringt dir aber nichts (siehe weiter oben im Ratgeber). Hast du die Auslandskrankenversicherung hingegen abgeschlossen, um während eines dienstlichen Aufenthalts im Ausland geschützt zu sein, kannst du die Beiträge absetzen. Das Finanzamt betrachtet die Police in diesem Fall getrennt von der Basiskrankenversicherung. Die Beiträge gehen also nicht im großen Topf „Vorsorgeaufwand“ unter. Absetzbar sind die Beiträge naturgemäß nur, wenn du sie tatsächlich aus eigener Tasche entrichtest. Erstattet dir der Arbeit- oder Auftraggeber die Kosten, darfst du sie nicht geltend machen.
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