Auslandskranken­­versicherung – Steuer

Unter welchen Voraussetzungen lässt sie sich von der Steuer absetzen?

Die Beiträge zu einer Auslandskranken­versicherung lassen sich theoretisch von der Steuer absetzen. Wann sich das lohnt – und wann nicht.
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Bei längeren Aufenthalten im Ausland zahlen Versicherte monatlich einen Beitrag in eine Auslandskranken­versicherung. Deshalb ist die Frage berechtigt: Kann man die Auslandskranken­versicherung steuerlich absetzen? Man kann. Dafür gelten allerdings Voraussetzungen und nicht immer lohnt sich in der Steuererklärung der Aufwand. 

Ist die Auslandskranken­versicherung steuerlich absetzbar? 

Laut Bürgerentlastungs­gesetz (BEG) zählt eine private Auslandskranken­versicherung beziehungsweise eine Reisekranken­versicherung zu den privaten Vorsorgeaufwendungen. Die Beiträge sind steuerrechtlich sogenannte Sonderausgaben. Du kannst Versicherungen also in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. 

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Beiträge für Versicherungen als Sonderausgaben anzugeben?

Du kannst die Beiträge für Versicherungen als Sonderausgaben angeben, wenn:

  • die Police private Risiken absichert
  • du sowohl der Beitragszahler als auch der Versicherungsnehmer bist oder aber für dein Kind zahlst
  • du die Kosten wirklich selbst trägst, also keinen Arbeitgeberzuschuss bekommst
  • die Versicherungsgesellschaft ihren Sitz in der EU hat
  • du die Beiträge im Jahr der Zahlung geltend machst

Allerdings addiert das Finanzamt alle Ausgaben, die deiner Vorsorge dienen. Neben deiner Auslandsreise­versicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen auch deine monatlichen Beiträge zur regulären Kranken­versicherung. Insgesamt übersteigen diese Ausgaben schnell die geltenden Freibeträge. 

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Wie hoch sind die Freibeträge für Vorsorgeaufwand?

Angestellte Singles und alleinstehende Rentner dürfen maximal 1.900 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich dieser Betrag. Selbstständige können maximal 2.800 Euro angeben.

Wenn ich die Auslandskranken­versicherung dennoch absetzen möchte, wo muss ich sie in der Steuererklärung eintragen?

Wo Steuerzahler ihre Auslandskranken­versicherung in die Einkommensteuererklärung eintragen, hängt vom beruflichen Status und dem Zweck der Police ab. Hier ein kurzer Ratgeber: 

1) Du bist angestellt oder selbständig und hast die Zusatz­versicherung für private Reisen abgeschlossen. Dann lade die „Anlage Vorsorgeaufwand“ herunter. Als gesetzlich Versicherter trägst du die Beiträge in Zeile 23 ein. Privat Versicherte nutzen für ihre Reisekranken­versicherung oder Auslandskranken­versicherung Zeile 28.

2) Du bist angestellt und hast die Auslandskranken­versicherung für eine Geschäftsreise abgeschlossen. Dann behandelt das Finanzamt die Police als Werbungskosten. Das entsprechende Formular ist die Anlage N. 

3) Du bist selbständig und hast die Auslandskranken­versicherung für eine Geschäftsreise abgeschlossen. Die Beiträge zählen dann zu den Betriebsausgaben. Das entsprechende Formular ist die Anlage S. 

Tipp

Verbringst du deinen Auslandsaufenthalt teils beruflich, teils privat, kannst du deine Auslandskranken­versicherung anteilig geltend machen.

Kann ich die Reisekranken­versicherung für mein Kind absetzen?

Du kannst die Beiträge geltend machen, wenn du 

  • Kindergeld beziehst
  • oder Anspruch auf den Kinderfreibetrag hast 
  • selbst der Versicherungsnehmer bist 
  • und die Beiträge zahlst. 

Deine Kosten trägst du in „Anlage Kind“ ein, Zeile 31. 

Welche Belege reiche ich ein, um die Auslandskranken­versicherung absetzen zu können?

In der Regel fragt das Finanzamt keine solchen Nachweise mehr an. Deine Versicherungsgesellschaften übermitteln elektronisch und automatisch, wofür du welche Beiträge zahlst. Du kannst dem Finanzamt zur Sicherheit aber einen Beleg zukommen lassen. Dazu dient die jährliche Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft oder die Rechnung. 

Auslandskranken­versicherung von der Steuer absetzen – ist das sinnvoll?

Dient deine Auslandskranken­versicherung privaten Zwecken, ist die Police nur sehr bedingt steuerlich abzugsfähig. Du kannst die Belege einreichen, es bringt dir aber nichts (siehe weiter oben im Ratgeber). Hast du die Auslandskranken­versicherung hingegen abgeschlossen, um während eines dienstlichen Aufenthalts im Ausland geschützt zu sein, kannst du die Beiträge absetzen. Das Finanzamt betrachtet die Police in diesem Fall getrennt von der Basiskranken­versicherung. Die Beiträge gehen also nicht im großen Topf „Vorsorgeaufwand“ unter. Absetzbar sind die Beiträge naturgemäß nur, wenn du sie tatsächlich aus eigener Tasche entrichtest. Erstattet dir der Arbeit- oder Auftraggeber die Kosten, darfst du sie nicht geltend machen. 

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